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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Verwalter

In der Immobilienverwaltung unterscheidet man einerseits zwischen der Verwaltung von Wohnungen und Geschäftsräumen nach den Vorschriften des Mietrechts und andererseits der Wohnungseigentums- und Teileigentumsverwaltung nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG).

Eigentümer großer Mietshäuser beauftragen häufig Verwalter mit der Vermietung, Überwachung und Abwicklung der Mietverhältnisse und der laufenden Instandhaltung. Hier tritt der Verwalter als Vertreter des Vermieters auf und ist befugt, Mietverträge nicht nur abzuschließen, sondern sie auch zu kündigen.
Im Gegensatz dazu hat der von einer Eigentümergemeinschaft bestellte und beauftragte Verwalter mit der Vermietung nichts zu tun. Diese bleibt den einzelnen Eigentümern überlassen. Der Verwalter von Wohnungs- und Teileigentum wird durch Beschluss der Eigentümerversammlung gewählt. Die Verwaltung nach dem WEG beinhaltet im Wesentlichen die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums und die jährliche Abrechnung und korrekte Verteilung der Instandhaltungs- und Betriebskosten auf die jeweiligen Eigentümer entsprechend den in der Teilungserklärung festgelegten Miteigentumsanteilen.

Fragen zu den Pflichten und Befugnissen des Verwalters können zumeist in wenigen Minuten geklärt werden Unsere entsprechend spezialisierten Anwälte/innen stehen Ihnen gerne zur Verfügung.
Stand: 31.05.2011

   
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