Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Verteilerschlüssel
In Mietverträgen wird regemäßig vereinbart, nach welchem Maßstab die verbrauchsabhängigen Nebenkosten verteilt werden. Für freifinanzierte Wohnungen ist in § 556a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vorgeschrieben, dass die Betreiebskosten nach der Wohnfläche umzulegen sind. Betriebskosten, deren Verbrauch erfasst wird, müssen nach dem tatsächlichen Verbrauch umgelegt werden, etwa Wasser- und Heizungskosten. Mietvertragliche Abweichungen von diesem gesetzlichen Verteilungsschlüssel sind möglich.
Bei Fragen zum Abrechnungsschlüssel können Sie sich telefonisch an einen unserer auf Mietrecht spezialisierten Anwälte wenden. Stand: 04.08.2011