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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Sonderumlage

Der Begriff Sonderumlage ist allen Wohnungseigentümern ein Begriff, sorgen er und seine Umsetzung doch für reichlich Unmut und Streit zwischen den Eigentümern.

Eine Sonderumlage kann im Rahmen des § 21 Abs. 3 WEG von den Wohnungseigentümern beschlossen werden.

Vorher stellt die Wohnungseigentümergemeinschaft einen besonderen Bedarf fest, z. B. bei dringender Reparatur des Daches oder Renovierung des gemeinsamen Hausflures.
Es ist nicht erforderlich, dass gebildete Rücklagen aufgelöst und für diesen Bedarf eingesetzt werden müssen. Jeder Wohnungseigentümer zahlt einen bestimmten Anteil. Dieser Anteil bemisst sich nach dem Miteigentumsanteil des einzelnen Wohnungseigentümers an dem Gesamteigentum.

Darüber, ob eine bestimmte bauliche Maßnahme notwendig ist oder nicht, ob hierfür eine Sonderumlage einzufordern ist oder wie zu verfahren ist, wenn ein oder mehrere Wohnungseigentümer nicht zahlen, gibt es sehr häufig unterschiedliche Auffassungen. Ein zugelassener Rechtsanwalt kann oft in wenigen Minuten am Telefon alle individuellen Fragen beantworten oder bei komplexen Fällen wichtige Informationen im Rahmen der telefonischen Erstberatung geben. Ein Anwalt der Deutschen Anwaltshotline hilft Ihnen gern und sofort weiter.


Stand: 23.02.2012

   
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