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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Sondernutzungsrechte


Jeder Miteigentümer hat das Recht zum (Mit-) Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums. Soweit es sich hierbei um einen ordnungsgemäßen Gebrauch handelt, erfolgt die Regelung hierzu durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft.

Sofern für einzelne Wohnungseigentümer ein darüber hinaus gehendes ausschließliches Nutzungsrecht an Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums eingeräumt wird, bedarf es einer besonderen Beschlussfassung oder entsprechender Festlegungen im Teilungsplan. Dieses ausschließliche Nutzungsrecht wird als Sondernutzungsrecht bezeichnet.

Gegenstand eines Sondernutzungsrechtes sind etwa ein Garagen- oder Tiefgaragenstellplatz, sofern diese dem Gemeinschaftseigentum und nicht dem Sondereigentum zuzuordnen sind, Gartenflächen, Kellerräume o.ä.

Wirtschaftlich betrachtet ähnelt damit das Sondernutzungsrecht dem Sondereigentum. Damit ergeben sich aber mitunter Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Sondernutzungsrechtes, der inhaltlichen Abgrenzung. Auch die Eingehung und Aufhebung des Sondernutzungsrechtes kann mitunter Probleme aufwerfen.

Gut beraten ist daher derjenige, der sich hierzu anwaltlichen Rat über die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline einholt. Diese stehen Ihnen täglich von 08.00 bis 01.00 Uhr erfahren und kompetent zur Verfügung.
Stand: 14.10.2011

   
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