Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Sondernutzung
Ein Sondernutzungsrecht nach dem WEG (Wohnungseigentumsgesetz) ist eine durch Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern nach § 15 Abs. 1 WEG getroffene Gebrauchsregelung eines oder mehrerer Miteigentümer, einen bestimmten Teil des gemeinschaftlichen Eigentums unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer zu nutzen. Da Sondernutzungsrechte durch Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern zustande kommen, ist die Eintragung in das Grundbuch zur Entstehung weder notwendig noch ausreichend. Die Wirkung gegenüber einem Sonderrechtsnachfolger ist allerdings von der Eintragung ins Grundbuch gem. § 10 Abs.2 WEG abhängig.
Art, Umfang sowie Ausmaß der Nutzung, die ein Sondernutzungsrecht einräumt, ergibt sich entweder aus der Teilungserklärung, der Gemeinschaftsordnung, aus § 15 Abs.3 WEG oder aus der konkreten Vereinbarung der Wohnungseigentümer. Ein Recht zur baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums lässt sich aus dem Sondernutzungsrecht nicht ableiten. Vielmehr beurteilt sich die Zulässigkeit von baulichen Veränderungen auch bei solchen Teilen des Gemeinschaftseigentums, an denen ein Sondernutzungsrecht besteht ausschließlich nach § 22 Abs.1 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer zustimmen muss, dessen Rechte beeinträchtigt werden.
Offene Fragen zur Sondernutzung können Sie gerne an unsere Experten aus dem Wohnungseigentumsrecht richten.
Stand: 17.11.2011
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Nürnberg (D-AH) - Wird ein Auto mit Werbaufklebern auf einem öffentlichen Parkplatz oder am Straßenrand abgestellt, darf es dort nicht über fünf Wochen stehen bleiben. Nach so langer Zeit wird es zu Recht nicht mehr als betriebsbereites Verkehrsmittel angesehen, sondern als motorisierter Werbeträger - und für den ist eine deftige Sondernutzungsgebühr fällig. Das hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 11 A 4433/02). Zwar gilt das Abstellen eines zugelassenen und betriebsbereiten Kraftfahrzeuges auf einer zum Parken freigegebenen öffentlichen Straßenverkehrsfläche, wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline bestätigt, grundsätzlich als ein straßenverkehrsrechtlich erlaubtes Parken - und damit als eine Benutzung der Straße im Rahmen des zulässigen Gemeingebrauchs. Die rechtliche Situation ändert sich jedoch bei Fahrzeugen, die zu einem anderen Zweck als dem der späteren Wiederinbetriebnahme geparkt werden - eben als Werbeträger. Dann nämlich liegt eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Straße vor. Und damit wird das Fahrzeug zu einer auf die Straße gestellten verkehrsfremden Sache - wie eine mobile Litfasssäule oder sonst ein anderer Aufsteller Wird aber der Verkehrsraum zu verkehrsfremden Zwecken in Anspruch genommen, ist das nur mit einer besonderen Genehmigung erlaubt - die meist teueres Geld kostet. Im konkreten Fall mussten die Inhaber eines Getränke- und Kraftfahrzeughandels, die ihren mit Firmenaufschrift und Geschäftszeiten bemalten Citroen gegenüber einer Tankstelle 41 Tage stehen ließen, dafür laut Richterspruch 22 Euro pro Tag berappen - insgesamt immerhin über 900 Euro..
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