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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Sondernutzung

Ein Sondernutzungsrecht nach dem WEG (Wohnungseigentumsgesetz) ist eine durch Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern nach § 15 Abs. 1 WEG getroffene Gebrauchsregelung eines oder mehrerer Miteigentümer, einen bestimmten Teil des gemeinschaftlichen Eigentums unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer zu nutzen. Da Sondernutzungsrechte durch Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern zustande kommen, ist die Eintragung in das Grundbuch zur Entstehung weder notwendig noch ausreichend. Die Wirkung gegenüber einem Sonderrechtsnachfolger ist allerdings von der Eintragung ins Grundbuch gem. § 10 Abs.2 WEG abhängig.

Art, Umfang sowie Ausmaß der Nutzung, die ein Sondernutzungsrecht einräumt, ergibt sich entweder aus der Teilungserklärung, der Gemeinschaftsordnung, aus § 15 Abs.3 WEG oder aus der konkreten Vereinbarung der Wohnungseigentümer. Ein Recht zur baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums lässt sich aus dem Sondernutzungsrecht nicht ableiten. Vielmehr beurteilt sich die Zulässigkeit von baulichen Veränderungen auch bei solchen Teilen des Gemeinschaftseigentums, an denen ein Sondernutzungsrecht besteht ausschließlich nach § 22 Abs.1 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer zustimmen muss, dessen Rechte beeinträchtigt werden.

Offene Fragen zur Sondernutzung können Sie gerne an unsere Experten aus dem Wohnungseigentumsrecht richten.
Stand: 17.11.2011

   
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