Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Sondereigentum
Gemäß §1 Absatz 2 des Wonungseigentumsgesetzes setzt sich das 'Wohnungseigentum' zusammen aus dem Sondereigentum an einer Wohnung und dem Miteigentums anteil am Gemeinschaftseigentum(z.B. Grundstück). Jeder Wohnungseigentümer ist somit Sonder- und Miteigentümer. Sondereigentum sind alle Gebäudeteile, die nicht zwingend durch Gesetz oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet sind. Zum Sondereigentum gehören insbesondere die Räume, die im Aufteilungsplan(Bestandteil der Teilungserklärung) dem Sondereigentum zugewiesen und in sich abgeschlossen sind. Dazu gehören auch Zubehörräume, z.B. Keller und Speicher.
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Interessante Fälle aus der E-Mail-Rechtsberatung zum Thema Sondereigentum
Hausverwaltung reklamiert den Einbau von neuen Fenstern! Frage: Wir sind ein Familienbetrieb mit Gewerbeschein (Hausmeister-u. Reinigungsdienste) und haben uns Anfang 2008 eine ETW gekauft. Die Wohnanlage (Baujahr 1975) umfasst 146 Wohneinheiten, verteilt auf 5 Häuser.Sei... Antwort: Ich bin aus verschiedenen Gründen der Auffassung, dass Sie die von Ihnen eingebauten Fenster nicht beseitigen müssen.1. Sie haben sich den Einbau der Kunststofffenster von der Hausverwaltun ...⇒ zum vollständigen Fall