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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Rücklagenbildung

Rücklagen werden für die unterschiedlichsten Zwecke in verschiedenen Lebensbereichen gebildet. Sie dienen der Absicherung zukünftiger mit hoher Wahrscheinlichkeit entstehender Kosten.
So können beispielsweise im Steuerrecht unter bestimmten Voraussetzungen anstelle der Abschreibungen bei langlebigen Wirtschaftsgütern für einen begrenzten Zeitraum Rücklagen gebildet werden (§ 6b (3) EStG - Einkommenssteuergesetz), wodurch sich ein Steuerstundungseffekt ergeben kann.
Im Wohnungseigentumsrecht ist die Instandhaltungsrücklage gemäß § 21 (5) Ziff. 4 WEG zwingend vorgeschrieben. Sie dient der Absicherung von Kosten für unvorhergesehene Reparaturen und zur Finanzierung von Investitionen in das Gemeinschaftseigentum. Aus diesem Grunde sollte die Instandhaltungsgrundlage niemals vollständig aufgebraucht werden und sich in der Höhe nach den zu erwartenden Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen richten, um so die Erhebung einer Sonderumlage zu vermeiden.
Auch Grundstückseigentümern ist zur Vermeidung von Überraschungen zu empfehlen, eine Instandhaltungsrücklage zu bilden. Hier ist die Anwendung der sogenannten Peters´sche Formel hilfreich, die davon ausgeht, dass innerhalb von 80 Jahren der anderthalbfache Betrag der Erstellungskosten in die Instandhaltung der Immobilie zu investieren ist.

Bei Fragen zu Rücklagenbildung helfen Ihnen unsere Kooperationsanwälte gerne weiter. Wenden sie sich dabei an den für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Kooperationspartner.
Stand: 10.02.2011
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