Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Miteigentumsanteile
Der Begriff Miteigentumsanteil ist ein zentraler Begriff des Wohnungseigentumsrechtes.
Unter einem Miteigentumsanteil versteht man den rechnerischen Anteil an Wohnungseigentum. Werden zum Beispiel die Mietwohnungen eines Mehrparteienhauses in Eigentumswohnungen umgewandelt, so legt der teilende Eigentümer für das dann entstehende Sondereigentum fest, wie groß der jeweilige Miteigentumsanteil sein soll. Meistens werden die so entstandenen Bruchstücke als Teile von 1.000 angegeben.
Hintergrund für diese Vorgehensweise ist, dass dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) das Eigentum an Gebäuden oder an einzelnen Wohnungen fremd ist. Nach dem BGB sind die auf einem Grundstück errichteten Bauwerke nämlich wesentliche Bestandteile des Grundstücks (§ 94 Abs. 1 BGB). Diese gesetzliche Regelungslücke wird durch das Wohnungseigentumsgesetz geschlossen, welches ein Sondereigentum an der einzelnen Wohnung in Verbindung mit einem Miteigentumsanteil am Grundstück vorsieht.
Die Miteigentumsanteile sind die Grundlage für die Verteilung der Kosten des Gemeinschaftseigentums. Daher entfallen in der Regel auf den Eigentümer mit den meisten Miteigentumsanteilen auch die höchsten Kosten. Oftmals wird die Kostenverteilung aber durch eine Teilungserklärung gesondert geregelt.
Auch bei Beschlussfassungen und Abstimmungen in der Wohnungseigentümerversammlung kann der Miteigentumsanteil eine Rolle spielen. Beschlussfähigkeit ist nämlich nur dann gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile auf der Versammlung vertreten sind. Gesetzlich hat jeder Wohnungseigentümer auf der Versammlung zwar nur eine Stimme, allerdings kann in der Gemeinschaftsordnung auch ein Stimmrecht nach Miteigentumsanteilen festgelegt werden.
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