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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Miteigentumsanteil

Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum (Haus), zu dem es gehört, vgl. § 1 Abs. 2 WEG - Wohnungseigentumsgesetz. Gegenstand des Sondereigentums sind daher nur die Wohn- bzw. Geschäftsräume und die hierzu gehörenden Bestandteile (z. B. Balkon), sofern sie in sich abgeschlossen sind.

Alle übrigen Einrichtungen und Anlagen, die für den Bestand und die Unterhaltung des Hauses erforderlich sind (z. B. Grundstück, Fundament, Dach) oder dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Miteigentümer dienen (Treppenhaus, Leitungen u. a.), stehen gem. § 5 WEG im Miteigentum der Hauseigentümer. Es ist allerdings möglich, hieran, z. B. an Kfz.-Abstellplätzen, Sondernutzungsrechte zu begründen. Sondereigentum und Miteigentumsanteil sind untrennbar miteinander verbunden, wobei sich Rechte an dem Miteigentumsanteil auch auf das Sondereigentum erstrecken, vgl. § 6 WEG.

Bei weiteren Fragen beraten Sie die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne telefonisch oder per E-Mail.
Stand: 16.08.2010

   
Interessante Fälle aus der E-Mail-Rechtsberatung zum Thema Miteigentumsanteil

Änderung des Verteilungsschlüssel für Instandhaltungskosten in einer Eigentümerversammlung
Frage: Änderung des bestehenden Verteilungsschlüssel für Instandhaltungskosten in einer Eigentümerversammlung einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Welche Mehrheit ist erforderlich ?I...
Antwort: Sehr geehrter Mandant,nach § 16 Abs. 1 WEG richtet sich die Verteilung der Nutzungen nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile. Maßgeblich ist dabei das nach § 47 GBO (Grundbuchordnung ...⇒ zum vollständigen Fall

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