Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Miteigentümer
Das Wohnungseigentumsgesetz ermöglicht beschränktes Sondereigentum an einem Teil eines Hauses. Das Sondereigentum kann Wohnung (Wohnungseigentum) oder auch Geschäftsraum (Teileigentum) sein. Das jeweilige Sondereigentum ist immer mit einem Miteigentumsanteil am Gebäude und Grundstück verbunden. Jeder Eigentümer kann über sein Sondereigentum frei verfügen (Veräußerung, Belastung). Die Sondereigentümer sind zusammen "Miteigentümer" des Gemeinschaftseigentums. Dies sind alle Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum stehen. Dazu gehören insbesondere tragende Mauern, Dächer, Hofflächen und Garten.
Ein Wohnungseigentümer hat in der Eigentümerversammlung gemäß gesetzlicher Vorschrift nur eine Stimme - auch wenn er mehrere Wohnungen besitzt. In der Teilungserklärung kann das Stimmrecht abweichend vom Gesetz geregelt werden, z. B. in der Weise, dass nach Miteigentumsanteilen abgestimmt wird. Auch Eheleute als Miteigentümer einer Wohnung haben nur eine Stimme. Beide können sich in der Versammlung gegenseitig vertreten.
Seit dem 01.07.2007 gilt das neue Wohnungseigentumsgesetz. Seither hat sich manches geändert. Die Anwälte/innen der Deutschen Anwaltshotline beraten Sie hierzu gerne. Stand: 02.12.2010