Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Kostenverteilung Bei der Kostenverteilung ist in einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu unterscheiden zwischen den Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, baulichen Veränderung, Modernisierung einerseits und den Betriebs- und Verwaltungskosten andrerseits. In beiden Fällen werden die Kosten nach Miteigentumsanteilen auf die einzelnen Eigentümer verteilt, es sei denn die Teilungserklärung oder eine Vereinbarung zwischen den Eigentümern würde anderes bestimmen.
Die Kostenverteilung für Betriebs- und/oder Verwaltungskosten kann seit der ab 01.07.2007 geltenden Reform zum WEG-Gesetz durch einfachen Mehrheitsbeschluss geändert werden.
Die Änderung der Kostenverteilung bei Instandhaltung usw.(s.o.) kann seit dem 01.07.2007 ebenfalls beschlossen werden, jedoch nur mit qualifizierter Mehrheit. D.h., drei Viertel der Wohnungseigentümer nach dem Kopfprinzip des § 25 Abs.2 WEG müssen für die Änderung stimmen. Zudem müssen sie mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren.
Ein Änderungsbeschluss, auch wenn er mit qualifizierter Mehrheit beschlossen wird, kann beim zuständigen Amtsgericht angefochten werden, wenn die Änderung der Kostenverteilung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
Die Änderung der Kostenverteilung bedarf sorgfältiger Überlegung. Es empfiehlt sich, einen entsprechenden Beschlussantrag anwaltlich überprüfen zu lassen. Die Anwälte/innen der Deutschen Anwaltshotline helfen Ihnen dabei gerne weiter. Stand: 16.02.2012
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