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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Kabelgebühren

Die Kabelgebühren gehören zu den im Rahmen eines Mietverhältnisses umlagefähigen Nebenkosten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der jeweilige Mieter den Kabelanschluss auch tatsächlich nutzt. Entscheidend ist allein, dass der Vermieter den Kabelanschluss zur Verfügung stellt und dass die Mietvertragsparteien im Mietvertrag die Übernahme der Kabelgebühren durch den Mieter ausdrücklich vereinbaren.
Bei mehreren vermieteten Einheiten, die sich einen Kabelanschluss teilen, ist die Umstellung auf eine neue Technologie, wie zum Beispiel DVB-T, problematisch. Da diejenigen Mieter, deren Mietvertrag die Überlassung des Kabelanschlusses enthält, einen Anspruch auf Aufrechterhaltung des Kabelanschlusses haben, muss der Anschluss selbst dann aufrecht erhalten werden, wenn nur ein einziger Mieter den Kabelanschluss weiter nutzen will. Dies ist unabhängig davon, ob es sich um ein dem Vermieter insgesamt gehörendes Gebäude oder um Eigentumswohnungen handelt.

Haben Sie Fragen zu den Kabelgebühren, helfen Ihnen unsere Kooperationsanwälte gerne weiter. Teilen sie zu Beginn des Gespräches bitte mit, ob sie Vermieter oder Mieter sind.
Stand: 10.02.2011

   
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