Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gemeinschaftseigentum
Ausgangspunkt sind die Vorschriften des §5 Absätze 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes. Demnach sind das Grundstück sowie Teile, Anlagen und Einrichtungen, die nicht im Sondereigentum eines Dritten stehen, Gemeinschaftseigentum. Zum Gemeinschaftseigentum gehören zwingend Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen,z.B.Dächer und tragende Mauern,Treppenhäuser und Fahrstühle, Außenfassaden und Außentüren. Die vorgenannten Vorschriften sind zwingend, das heißt sie können nicht abbedungen werden, auch nicht durch die Teilungserklärung(Gemeinschaftsordnung). Entgegenstehende Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.
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Stand: 18.03.2011
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