Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Eigentumswohnungsrecht
Das Wohnungseigentumsrecht regelt die Verhältnisse der einzelnen Wohnungseigentümer einer einheitlichen Immobilie und Grundstück zueinander.
Umfasst wird der Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum und die Wohnungseigentümergemeinschaft.
Wohnungseigentum ist gem. § 1 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
Gem. § 2 WEG wird es durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.
Die Gesamtheit aller Eigentümer kann über einen Beschluss (Mehrheit) einen Verwalter bestellen, der für alle wirtschaftlichen Angelegenheiten zuständig ist. Dieser erstellt Wirtschaftspläne, Jahresabrechnungen, organisiert in der Regel jährlich eine Eigentümerversammlung in der über die Instandhaltung oder Reparaturen gemeinsam entschieden wird.
Auch können die Eigentümer durch Beschluss einen Verwaltungsbeirat bestellen, der aus drei Wohnungseigentümern besteht, wenn nichts anderes geregelt ist. Stand: 09.10.2011