Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Eigentumswohnungen
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ermöglicht beschränktes Sondereigentum an einem Teil eines Hauses. Das Sondereigentum kann Wohnung (Wohnungseigentum) oder auch Geschäftsraum (Teileigentum) sein. Das jeweilige Sondereigentum ist gemäß § 1 WEG immer mit einem Miteigentumsanteil am Gebäude und Grundstück verbunden. Jeder Eigentümer kann über sein Wohnungseigentum frei verfügen (Veräußerung, Belastung).
Wohnungseigentum/Teileigentum entsteht entweder durch Teilungserklärung des Grundstückseigentümers oder durch Vertrag der Grundstückseigentümer und jeweiliger Eintragung im Grundbuch. Das Sondereigentum soll gemäß § 3 Abs. 2 WEG abgeschlossen sein. Erforderlich sind z.B. die bauliche Abtrennung vom Gemeinschaftseigentum, ein eigener Zugang und die Abgrenzung der Sondereigentumseinheiten untereinander. Liegen alle Voraussetzungen vor, erteilt die zuständige Behörde auf der Grundlage des Aufteilungsplanes die sog. Abgeschlossenheitsbescheinigung. Ein Eigentümer von zwei nebeneinander liegenden Wohnungen kann die beiden Wohnungen durch Beseitigung der Trennwand zusammenlegen, wenn dies vom Baurechtsamt genehmigt wird.
Die Rechtsanwälte/innen der Deutschen Anwaltshotline beraten Sie gerne in allen Fragen zum Wohnungseigentumsrecht. Halten Sie die zugehörigen Unterlagen bereit, z.B. Protokoll der letzten Eigentümerversammlung, Teilungserklärung. Stand: 26.01.2012