Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Eigentümerversammlung
Für die Regelung gemeinschaftlicher Belange sieht das Wohneigentumsgesetz (WEG) die so- genannte Eigentümerversammlung vor. Mindestens einmal im Jahr sollte die Eigentümerversammlung abgehalten werden - möglichst in der ersten Jahreshälfte. Teilnahmeberechtigt sind die Eigentümer, stimmberechtigte Vertreter und der Verwalter. Die Einberufung erfolgt durch den Verwalter - dieser führt auch den Vorsitz. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren. Hierzu muss die Versammlung beschlussfähig sein.
In der Versammlung werden Beschlüsse über die Abrechnung des abgelaufenen Wirtschaftsjahres und über den Wirtschaftsplan des kommenden Jahres gefasst. Ebenfalls gemeinsam muss über Maßnahmen und Zeitpunkte von Instandhaltungen und Instandsetzungen wie z. B. Renovierungsarbeiten und Baumängelbeseitigung beraten werden. Darüber hinaus ist eine Versammlung einzuberufen, wenn mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe eine Einberufung fordern. Diese außerordentliche Versammlung wird durch den Verwalter einberufen. Weigert sich der Verwalter, kann die Einberufung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates oder seinem Vertreter einberufen werden. An der Versammlung dürfen nur die Eigentümer teilnehmen, da es sich um eine nicht öffentliche Veranstaltung handelt.
Gerne geben Ihnen unsere auf Wohnungseigentumsrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte auch Auskunft und Rat, wie man Streit vermeidet - das schont das Konto und die Nerven. Stand: 26.01.2012
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