Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Eigentümergemeinschaft
Das Wohnungseigentumsgesetz ermöglicht beschränktes Sondereigentum an einem Teil eines Hauses. Das Sondereigentum kann Wohnung (Wohnungseigentum) oder auch Geschäftsraum (Teileigentum) sein. Das jeweilige Sondereigentum ist immer mit einem Miteigentumsanteil am Gebäude und Grundstück verbunden. Das Wohnungseigentum entsteht entweder durch Teilungserklärung des Grundstückseigentümers oder durch Vertrag der Grundstückseigentümer und jeweiliger Eintragung im Grundbuch. Alle Sondereigentümer bilden zusammen eine Eigentümergemeinschaft. Diese ist berechtigt und verpflichtet, das Gemeinschaftseigentum ordnungsgemäß zu verwalten. Dazu gehören insbesondere die Instandhaltung, die Bildung einer Instandhaltungsrücklage und die Aufstellung einer Hausordnung. Die Gemeinschaft entscheidet durch Beschlussfassung in einer Versammlung. Zur Durchführung der Verwaltungsaufgaben und Realisierung der Beschlüsse bestellt sich die Wohnungseigentumsgemeinschaft in der Regel einen Verwalter.
Das Wohnungseigentumsgesetz wurde mit Wirkung zum 01.07.2008 novelliert. Die Novelle brachte wichtige Änderungen, z.B. sind die Voraussetzungen zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für Betriebskosten und Instandhaltung erleichtert worden.
Die Anwälte/innen der Deutschen Anwaltshotline beraten Sie gerne in allen Fragen zum Wohnungseigentumsrecht. Stand: 02.12.2010
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