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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Beirat

Nach der gesetzlichen Regelung obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern und dem Verwalter.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat die Möglichkeit, mit der Bestellung des Verwaltungsbeirats ein weiteres Organ neben der Eigentümerversammlung und dem Verwalter zu schaffen, das bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums unterstützend behilflich ist. Idealerweise hält der Beirat laufenden Kontakt zum Verwalter.

Der Verwaltungsbeirat hat jedoch keine eigenen Verwaltungsbefugnisse oder Verwaltungspflichten. Er ist aber gesetzlich verpflichtet, den Wirtschaftsplan, die Abrechnung über den Wirtschaftsplan, Rechnungslegungen und Kostenvoranschläge zu prüfen und mit einer Stellungnahme zu versehen, bevor die Eigentümerversammlung darüber beschließt.
Der Verwaltungsbeirat wird durch Beschluss in der Eigentümerversammlung bestellt, wofür Stimmenmehrheit erforderlich ist. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG besteht der Verwaltungsbeirat aus einem Eigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Eigentümern als Beisitzer. Von dieser Regelung kann nur aufgrund einer Vereinbarung der Eigentümer (§ 10 Abs. 2 WEG) oder abweichender Bestimmung in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung abgewichen werden.

Wenn Sie Fragen haben zum Thema "Beirat", stehen Ihnen unsere auf Wohnungseigentumsrecht spezialisierten Rechtsanwälte/innen zur Verfügung. Rufen Sie uns an.
Stand: 21.10.2011

   
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