Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Wettbewerbsrecht
Das Wettbewerbsrecht zählt zu den kompliziertesten Rechtsgebieten. Das Gesetz regelt nur wenige allgemein gefasste Tatbestände. Dies führt dazu, dass die Gerichte eine Fülle von Urteilen fällen müssen. Viele Fragen können daher nur durch eine genaue Betrachtung des einzelnen Falles gelöst werden.
Die Gefahr ist daher groß, dass Unternehmer ungewollt gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen und sich dadurch eine Abmahnung durch einen Konkurrenten oder einen Wettbewerbsverein einhandeln. Vermeiden Sie dieses Risiko, indem Sie Ihre Werbung vorab durch unsere Wettbewerbsrecht-Anwälte darauf prüfen lassen, ob sie mit den Regeln des fairen Wettbewerbs vereinbar ist.
Sind Sie abgemahnt worden, müssen Sie schnell reagieren. Die Fristen im Wettbewerbsrecht sind äußerst kurz, da wettbewerbswidrige Werbung innerhalb weniger Tage umsatzsteigernde Wirkung zeigt. Wir beraten Sie, ob der Abmahnende seriös ist oder es sich um einen "Abmahnverein" handelt, der nur Gebühren einstreichen will.
Panik ist bei einer Abmahnung unangemessen, Eile hingegen geboten. Sollte Ihnen eine Abmahnung zugehen, rufen Sie uns umgehend an. In einer telefonischen Sofort-Beratung können wir dann die Rechtslage und Ihre Abwehrmöglichkeiten erörtern.
Selbstverständlich beraten wir Sie telefonisch auch in allen anderen Fragen zum Wettbewerbsrecht.
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Nürnberg (D-AH) - Missbraucht ein Tankstellen-Mitarbeiter die eigentlich nur für Kunden gedachten Bonus-Punkte für eigene Zwecke, kann ihm deswegen in der Regel zwar gekündigt werden. Allerdings nicht automatisch und nicht immer ohne entsprechende vorherige Abmahnung. Darauf hat das Landesarbeitsgericht Hessen hingewiesen (Az. 2 Sa 422/10).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte der geschasste Mitarbeiter den Umsatz dreier Tankstellen-Benutzer, die nicht am aktuellen Bonus-Programm des Mineralölunternehmens teilnahmen, einfach auf die Kundenkarte eines seiner Kollegen verbucht - immerhin in unbestrittener Höhe von 230 Euro. Er war sich dabei nach eigener Aussage aber keines Vergehens bewusst, schließlich durften zu Zeiten des früheren Bonussystems in Gestalt von Klebemarken diese jederzeit an Dritte weitergegeben werden.
Das sah das Tankstellen-Management anders. Zielsetzung des mit nicht unerheblichen finanziellen Belastungen einhergehenden Bonussystems wäre es, allein der Kundschaft Vorteile zukommen zu lassen und sie so an die Unternehmens-Kette zu binden. Würden Mitarbeiter hingegen die von den Kunden nicht in Anspruch genommenen Punkte für eigene Zwecke sammeln, werde diese Absicht des Arbeitgebers unterlaufen. Und das sei als schwerwiegendes Fehlverhalten einzustufen.
Dem konnte das Gericht zwar nicht widersprechen. Doch nach Auffassung der Landesarbeitsrichter hätte man den Mitarbeiter zunächst abmahnen und ihm damit wenigstens Gelegenheit geben müssen, sein Verhalten entsprechend zu korrigieren bzw. zukünftig einzurichten. Schließlich kann angesichts der konkreten Umstände keine uneinsichtige Fortsetzung des Fehlverhaltens durch den Mann angenommen werden.
Auf eine Abmahnung dürfe nur dann verzichtet werden, wenn sie von vorneherein nicht erfolgsversprechend und deshalb entbehrlich ist. Da der Mann sich offenbar aber seiner Verfehlung gar nicht bewusst war und nicht etwa willentlich gegen ein ihm bekanntes Verbot verstoßen hat, entbehrt die Kündigung hier der rechtlichen Grundlage.
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