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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Werbefax

Die unaufgeforderte Übersendung von Werbung durch Einsatz eines Faxgerätes kann nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unzulässig sein.

Nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG) sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Unlauter im Sinne des § 3 UWG handelt nach § 7 UWG, wer einen Markteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt.

Die Werbung unter Verwendung eines Faxgerätes, ohne dass die Einwilligung des Adressaten vorliegt, ist daher nach §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG als unzumutbare Belästigung grundsätzlich unzulässig. Die Beweislast für das Vorliegen einer Einwilligung trägt nach der Rechtsprechung grundsätzlich der Werbende.

Zu allen Fragen betreffend die Werbung mittels eines Faxgerätes oder allgemein zur Zulässigkeit von Werbemaßnahmen berät Sie ein in diesem Rechtsgebiet erfahrener Rechtsanwalt sofort innerhalb weniger Minuten. Bitte halten Sie zu Ihrem Telefonat vorhandene Unterlagen bereit.

Stand: 21.04.2011

   
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