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Wettbewerbsrecht
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Nach § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verboten, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken. Davon freigestellt sind jedoch solche Vereinbarungen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an den entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder - verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, wenn den beteiligten Unternehmen keine Beschränkungen auferlegt werden, die zur Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind oder Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Solche Vereinbarungen sind dann möglich, wenn es eine EU-Freistellungsverordnung gibt. Solche Freistellungsverordnungen hat die EU u.a. für Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen, für die Versicherungs-Branche, den Technologie-transfer oder die Kraftfahrzeug-Branche erstellt. Solche Verordnungen werden Gruppenfreistellungsverordnungen genannt.
Derzeit gibt es insgesamt 8 Gruppenfreistellungsverordnungen der Kommission oder des Rates. Sie sind jeweils zeitlich befristet und werden einer regelmäßigen Revision unterzogen. Da es sich um europäisches Recht handelt, gehen sie den nationalen Vorschriften vor. Stand: 18.03.2011