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Wettbewerbsrecht
Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb soll unter anderem sicherstellen, dass die Teilnehmer am gewerblichen Wettbewerb es unterlassen durch unlautere Methoden und Handlungen einen Wettbewerbsvorteil anzustreben. Einzelnen Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb kommt darüber hinaus auch verbraucherschützende Wirkung zu.
Nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
Unlauter handelt im Wettbewerb insbesondere nach § 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wer beispielsweise geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen oder auch, wer den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert.
Die Aufzählung des § 4 UWG von unlauteren Wettbewerbshandlungen umfasst elf Regelungstatbestände, diese sind jedoch nicht abschließend und stellen vielmehr Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen dar.
Weitere wichtige Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb beschäftigen sich mit der irreführenden Werbung, der vergleichenden Werbung und auch der Zulässigkeit von Telefon- oder E-Mailwerbung.
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