Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Anbieterkennzeichnung
Eine Anbieterkennzeichnung nach Telemediengesetz (TMG) müssen Anbieter von Webseiten führen, die geschäftsmäßig einen so genannten Telemediendienst betreiben. Unter Telemediendiensten sind elektronische Informations- und Kommunikationsdienste zu verstehen, also hauptsächlich Angebote im Internet.
Bis März 2007 waren Telemediendienste in Teledienste und Mediendienste unterteilt worden, so dass sich Regelungen über die Impressumspflichten in unterschiedlichen Gesetzen befanden. Mit Inkrafttreten des Telemediengesetzes am 1. März 2007 ist dies jedoch nunmehr einheitlich geregelt.
Nur wenn eine rein private Website betrieben wird, entfällt die Pflicht, eine Anbieterkennzeichnung zu führen. In welchen Fällen dies der Fall ist, ist zur Zeit aufgrund der Neuregelung in der juristischen Fachliteratur umstritten.
Wenn die erforderliche Angaben fehlen oder fehlerhaft sind, besteht die Gefahr einer kostenpflichtigen Abmahnung.
Ein in diesem Bereich erfahrener Rechtsanwalt kann Ihnen jedoch innerhalb weniger Minuten sagen, ob in Ihrem Falle ein derartiger Verstoß möglich erscheint. Bitte halten Sie zu Ihrem Telefonat die nötigen Unterlagen bereit. Stand: 13.08.2008