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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Abmahnen

Bei Rechtsverstößen etwa gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder solchen gegen Schutzrechte Dritter wie die Rechte eines Urhebers, die Namens-, Patent- oder Markenrechte, riskiert derjenige, welcher einen solchen Verstoß begeht, eine unter Umständen teure Abmahnung von Seiten eines Schutzrechteinhabers oder bei einem Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, von einem Wettbewerber.

Abmahnschreiben sind einem gerichtlichen Eilverfahren, dem so genannten einstweiligen Rechtsschutz, vorgeschaltet. In der Regel wird der Abgemahnte aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hinsichtlich eines beanstandeten Verhaltens abzugeben. Die so genannte strafbewehrte Unterlassungserklärung, welche eine Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung der in der Erklärung genannten Unterlassungshandlung beinhaltet, ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich geeignet, ein kostenverursachendes gerichtliches Eilverfahren mit dem Antrag des Abmahnenden auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung, zu verhindern.

Im Zuge zahlreicher öffentlicher Diskussionen in der Vergangenheit, unter anderem wegen urheberrechtlicher so genannter Massenabmahnungen, hat der Gesetzgeber die Anwaltskosten für eine Abmahnung wegen eines Urheberrechtsverstoßes nunmehr nach § 97a UrhG (Urheberrechtsgesetz) für die dort genannten Sachverhalte gedeckelt. Für die erstmalige Abmahnung soll sich nach dieser Vorschrift in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs das Anwaltshonorar auf 100 Euro beschränken.

Zu allen Fragen betreffend die Abmahnung wegen Schutzrechtsverletzungen oder Wettbewerbsverstößen berät Sie ein in diesem Rechtsgebiet erfahrener Rechtsanwalt sofort innerhalb weniger Minuten. Bitte halten Sie zu Ihrem Telefonat vorhandene Unterlagen wie etwa anwaltliche Schreiben bereit.
Stand: 07.10.2011

   
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