Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Versicherungsvertrag
Der Versicherungsvertrag gehört zu den besonderen Schuldverhältnissen. Er ist ein eigener Vertragstyp sui generis und enthält Elemente einer Geschäftsbesorgung. Dabei ist er auf Dauer angelegt, man spricht von einem Dauerschuldverhältnis. Die allgemeinen Vorschriften des BGB können auf schuldvertragliche Regelungen des Versicherungsvertrages entsprechend angewandt werden, soweit sie nicht vom Versicherungsvertragsgesetz verdrängt werden. Der Versicherungsvertrag steht im Gegenseitigkeitsverhältnis. Der Versicherungsnehmer schuldet Prämien- bzw. Beitragszahlung, der Versicherer Versicherungsschutz.
Nach der Gefahrtragungstheorie besteht die Leistung des Versicherers genau genommen in der Gefahrtragung. Die Versicherungsverträge können unterschieden werden: Bei der Schadensversicherung ersetzt der Versicherer den durch den Versicherungsfall konkret entstandenen Schaden. Beispiele: Feuerversicherung, Haftpflichtversicherung, Krankenkostenversicherung. Bei der Summenversicherung verpflichtet sich der Versicherer zum Einsatz einer bestimmten vereinbarten Geldsumme oder Rente. Beispiele: Lebensversicherung, Krankentagegeldversicherung. Nach Art des versicherten Risikos wird zwischen einer Personenversicherung (Beispiele: Lebensversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung) und Nichtpersonenversicherung (Beispiele: Feuerversicherung, Hausratversicherung, Transportversicherung) unterschieden. Außerdem wird zwischen Aktivenversicherung (versicherter Schaden gehört zu den Aktiva, Beispiele: Feuerversicherung, Kreditversicherung, Betriebsunterbrechungsversicherung) und Passivenversicherung (Versicherter Schaden gehört zu den Passiva, Beispiele: Haftpflichtversicherung, Krankheitskostenversicherung, Rückversicherung) unterschieden.
Konkrete Fragen zu Ihren Versicherungsvertrag beantworten wir Ihnen gerne. Bitte halten Sie diesen zum Gespräch bereit. Stand: 11.09.2008
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