Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Versicherungsnehmer
Vertragspartner des Versicherers ist der Versicherungsnehmer. Er hat den Versicherungsvertrag mit dem Versicherer im eigenen Namen abgeschlossen. Ihn treffen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Er hat die Prämien zu zahlen und die Obliegenheiten zu beachten. Die Aushändigung des Versicherungsscheins kann nur der Versicherungsnehmer verlangen. Hingegen wird als Versicherter oder versicherte Person derjenige bezeichnet, dessen Risiken gedeckt werden. Ihm steht ein eigener Anspruch gegen den Versicherer zu. Bei der Versicherung für fremde Rechnung ist die Versicherungsnehmerrolle aufgespalten. Es handelt sich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter. In der Lebens- oder Unfallversicherung wird der Dritte als Bezugsberechtigter oder Begünstigter bezeichnet. Bei gemischten Lebensversicherungen wird oft ein Bezugsberechtigter nur für den Todesfall eingesetzt. Im Erlebnisfall bleibt der Versicherungsnehmer alleine Berechtigter.
Konkrete Fragen zu Ihrem Fall beantworten Ihnen gerne unsere Rechtsanwälte/innen für Versicherungsrecht. Halten Sie bitte wenn möglich die einschlägigen Unterlagen für Rückfragen bereit. Stand: 09.11.2011
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