Frage: Ich habe seit 1995 bis 2003 mit den Bandscheiben zu tun und habe darauf hin immer Spritzen von meinem Hausarzt in den Rücken bekommen. Dann war ich 1996 im Krankenhaus. Dort hat ein Arzt mir gesagt, dass durch die Spritzen betrügen würde. Er werde sich bei mir noch melden wegen Betruges. Jetzt bin ich seit 2004 in Rente und der stellt mir nach. Er holt sich Auskünfte bei meinem Psychiater. Kann mir noch eine Anzeige angehängt werden? Ist das nicht schon verjährt?
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Leider ist Ihre Anfrage bezüglich der Verjährung nicht ganz verständlich. Ich werde die Beantwortung daher auf die mögliche zivilrechtliche und strafrechtliche Verjährung beantworten. Laut Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass ein behandelnder Arzt Ihnen Krankenkassenbetrug vorwirft. Dies würde im Falle einer Anzeige gleichzeitig zivilrechtliche wie strafrechtliche Konsequenzen für Sie haben. Strafrechtlich ist der Betrug in § 263 StGB mit Folgendem Inhalt geregelt:
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, 2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, 3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, 4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder 5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
Unter den gegebenen Umständen, könnte bei tatsächlicher Nichtbehandlungsbedürftigkeit ein Betrug im Raum stehen.
Nach § 78 III Nr. 4 StGB beträgt die Verjährungsfrist bei Betrug, der im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist, jedoch 5 Jahre. Die Verjährung beginnt nach § 78 a StGB mit Beendigung der Tat, also dem letzten "Spritzen - Bezug". Laut Ihrer Schilderung war das im Jahre 2003. Ein Betrug wäre damit heute aus strafrechtlicher Sicht verjährt.
Anders ist dies jedoch aus zivilrechtlicher Sicht. Schadensersatzansprüche aus ungerechtfertigtem und nachweisbarer medizinischen Nichnotwendigkeit dieser Spritzen, verjährt nach §§ 195, 199 BGB erst drei Jahre nach Kenntnis. Die Berechtigung des Schadensersatzes liegt damit bei Ihrer Krankenkasse und verjährt erst, wenn diese vom Betrug Kenntnis erlangt. Folglich erst, wenn der Betrug durch den Arzt an Ihre Krankenkasse herangetragen wurde. Laut Ihre Schilderung ist das bisher noch nicht der Fall gewesen, die Verjährungsfrist hat somit noch nicht zu laufen begonnen. Aus rechtlicher Sicht können zivilrechtliche Schadensersatzansprüche derzeit nocht gegen Sie erhoben werden. Dies setzt jedoch voraus, dass Ihnen nachgewiesen werden kann, dass Sie vorsätzlich falsche Tatsachen vorspiegelten, um an die erhaltene medizinische Versorgung zu gelangen, auf die Sie eigentlich keinen Anspruch hatten. Diesen Beweis zu führen dürfte sehr schwer sein. Rechtsanwältin Mandy Turowski

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