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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Haftpflichtversicherung

Unter Haftpflichtversicherung versteht man im Allgemeinen eine Versicherung, welche zwangsweise durch den Gesetzgeber vorgeschrieben wird. Gerade das Führen von Kraftfahrzeugen, welches eine vom Gesetzgeber erlaubte Gefahr ist, ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Sie dient dem Schutz vor Schäden, welche durch die erlaubte Benutzung solch einer Gefahr für Dritte entstehen können. Allerdings übernimmt die Haftpflichtversicherung keine Schäden, welche durch den Schädiger vorsätzlich herbeigeführt wurden.

Bei weiteren Fragen zum Thema "Haftpflichtversicherung" stehen Ihnen die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne zur Verfügung!
Stand: 05.08.2011
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Haftpflicht für einen fremden Pkw
Nürnberg (D-AH) - Nicht für jeden Schaden an einem fremden Auto, den ein Pkw-Fahrer am Steuer seines eigenen Gefährts verursacht, hat dessen Fahrzeugversicherung aufzukommen. Trotz der so genannten Benzinklausel, nach der eigentlich alle aus dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges herrührenden Schäden von einer privaten Haftpflichtversicherung ...weiter lesen


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Frage: Unser Haus wurde 2002 "fertig" gestellt, Baumängel vom Keller bis zum Dach. Hier bei der Frage geht es um die Kellersanierung. 2005 wurde ein Gutachten erstellt, die "Sanierung" erfolgte 2006 aufgrun...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, Eine Anfechtung des Vergleichs vom 07.07.2006, wie er sich aus dem Schreiben der Zürich Versicherung gleichen Datums ergibt, ist nach meiner Auffassung weder rechtlich möglich, noch vorliegend zielführend. In Betracht kämen als Anfechtungsgründe Anfechtung wegen Irrtum ode ...⇒ zum vollständigen Fall


Haftpflicht für einen fremden Pkw

Nürnberg (D-AH) - Nicht für jeden Schaden an einem fremden Auto, den ein Pkw-Fahrer am Steuer seines eigenen Gefährts verursacht, hat dessen Fahrzeugversicherung aufzukommen. Trotz der so genannten Benzinklausel, nach der eigentlich alle aus dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges herrührenden Schäden von einer privaten Haftpflichtversicherung nicht erfasst werden, muss letztere doch mitunter statt des Autoversicherers einspringen. So hat das jedenfalls das Amtsgericht Frankenberg/Eder in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (Az. 6 C 204/08).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, verwechselte der Besitzer eines Hauses mit Doppelgarage beim Weg zu seinem in der Garage stehenden Auto die Tasten der Funkfernsteuerung für den automatischen Toröffner. Dadurch klappte nicht sein Tor auf, sondern das der Garage für den Wagen seiner Frau nebenan - vor dem dummerweise gerade der Opel Astra eines Hausbesuchers stand. Die Reparaturkosten in Höhe von 993,75 Euro wollte der Opel-Halter nun von der Haftpflichtversicherung des schusseligen Hausbesitzers ersetzt haben.

Der Haftpflichtversicherer allerdings verweigerte die Zahlung und gab den Schwarzen Peter unter Berufung auf die Benzinklausel an die Autoversicherung weiter. Zum von einem Fahrzeugversicherer abzudeckenden Gebrauch würden auch alle Vorbereitungshandlungen bei der Benutzung eines Fahrzeugs gehören.

Dem widersprach das hessische Amtsgericht. Der Begriff des Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges kann nicht in dem Sinne verstanden werden, dass für alle in irgendeiner Form mit einem Kraftfahrzeug in Verbindung stehende Schadensfälle ausschließlich die Kfz-Haftpflichtversicherung aufzukommen hat. Das Öffnen eines Garagentores stelle keinen Gebrauch des Fahrzeugs dar, sondern die Nutzung der nicht zu diesem gehörenden Fernsteuerung des Garagentores. Und die lässt sich, wie der Fall ja gezeigt habe, völlig unabhängig von der beabsichtigten Nutzung des Fahrzeugs bedienen.


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Frage: Unser Haus wurde 2002 "fertig" gestellt, Baumängel vom Keller bis zum Dach. Hier bei der Frage geht es um die Kellersanierung. 2005 wurde ein Gutachten erstellt, die "Sanierung" erfolgte 2006 aufgrund der gutachterlichen Vorgaben im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs, unterschrieben von meinem damaligen Anwalt B., dem Anwalt der Baufirma, dem Anwalt der Haftpflichtversicherung des Architekten und dem Gutachter.

Die "Sanierung" hatte keinen Erfolg. Ein neuerliches Gutachten vom Dezember 2008 stellte fest, dass die Sanierung sowohl von der Planung als auch von der Ausführung mangelhaft war. Außerdem ist vermerkt, dass die bei Neubau des Hauses begangenen Fehler Risiken beinhalten, die als solche nicht vollständig zu beseitigen seien (Schwarze Wanne wurde weggelassen, Sanierung kann nicht mehr im Rahmen der anerkannten Regeln der Technik erfolgen, sondern nur mit Ersatzmaßnahmen).
Mein Anwalt B., der noch in dem Beweissicherungsverfahren tätig ist, erklärt seit längerem, es sei dringend erforderlich, den außergerichtlichen Vergleich aus 2006 anzufechten - und das meine ich auch, weil dann Architekt und Baufirma wieder in die ursächliche Haftung geraten. Der neue Anwalt (parallel zu dem alten Anwalt, aber für das dem Beweissicherungsverfahren folgende Hauptverfahren) schweigt dazu, gibt auch die geforderte Aufklärung nicht. Mir scheint, wenn der Vergleich nicht jetzt in diesen Tagen angefochten wird, haftet nur noch der Gutachter, aber nur für die Fehler, die er gemacht hat, nicht für das gesamte, immer verbleibende Kellerrrisiko. Die Baufirma kann wahrscheinlich sagen, sie hat bei dem Sanierungsversuch das getan, was der Gutachter vorgegeben und auch überwacht hat.
Kurz gesagt: Ich möchte wissen, was es rechtlich bedeutet, wenn der Vergleich aus 2006 angefochten wird, und was, wenn er nicht angefochten wird?

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

Eine Anfechtung des Vergleichs vom 07.07.2006, wie er sich aus dem Schreiben der Zürich Versicherung gleichen Datums ergibt, ist nach meiner Auffassung weder rechtlich möglich, noch vorliegend zielführend.

In Betracht kämen als Anfechtungsgründe Anfechtung wegen Irrtum oder Anfechtung wegen Täuschung. Beide Anfechtungsgründe tragen im Hinblick auf das Bauunternehmen in keinster Weise. Dieses durfte sich mit Sicherheit darauf verlassen, dass das Gutachten des Sachverständigen im ersten Beweissicherungsverfahren technisch richtig gewesen sei. Der Bauunternehmer muss sicher nicht schlauer sein, als der gerichtlich bestellte Gutachter. Worüber der Bauunternehmer in diesem Zusammenhang getäuscht haben sollte, ist ohnehin alles andere als offensichtlich. Sinngemäß gilt dies auch im Verhältnis zu dem beteiligten Architekten Klinge. Es ist nicht ersichtlich, worüber der Architekt getäuscht haben soll. Im Falle der Anfechtung würden sich sowohl Bauunternehmer als auch Architekt stets darauf zurückziehen können, dass sie nicht klüger zu sein haben, als der gerichtlich bestellte Gutachter Jörg Beck. Kurzum: Weder Bauunternehmer, noch Architekt haben im Hinblick auf den Vergleich getäuscht oder Sie haben sich geirrt. Getäuscht hat allenfalls der Gutachter Beck über seine fachliche Kompetenz. Dies hätte zweifellos zur Folge, dass im Falle einer Anfechtung und weiterer geltend gemachter Gewährleistungsansprüche ein Durchdringen in einem streitigen Verfahren eher wenig wahrscheinlich wäre.

Darüber hinaus dürfte eine Anfechtung wegen Irrtums wohl viel zu spät sein, weil ja schon spätestens ab dem ersten neuerlichen Wassereintritt nach den Sanierungsarbeiten klar war, dass die Sanierungsarbeiten nicht erfolgreich waren und der Vergleich inhaltlich gescheitert ist. Ich neige daher dazu, zu empfehlen, von einer Anfechtung des seinerzeitigen Vergleichs Abstand zu nehmen. Meines Erachtens gibt das Gutachten des Ingenieurs im Rahmen des zweiten Beweissicherungsverfahren dagegen hinreichend Punkte, um gegen den seinerzeitigen Gutachter Beck vorzugehen, da offensichtlich von dem Gutachter seinerzeit bei der Erstellung seines Gutachtens im ersten Beweissicherungsverfahren essentielle Fehler gemacht worden sind, wie zum Beispiel es zu unterlassen, den Boden zu untersuchen, die Verhältnisse bezüglich der anstehenden Wässer zu klären und auch hinsichtlich der Sanierungsmöglichkeiten als solcher. Unter den gegebenen Umständen möchte ich Ihnen eher dazu raten, auf der Basis des neuerlichen gerichtlichen Gutachtens überwiegend gegen den Gutachter vorzugehen, wobei dann auch noch zur Unterbrechung der Gewährleistung in einem zu führenden Rechtsstreit gegen den Gutachter dem seinerzeitigen Bauunternehmer der Streit zu verkünden wäre, um die Verjährung zu unterbrechen, zumal auch die weiteren Abdichtungsarbeiten offensichtlich nicht den Regeln der Technik entsprechend ausgeführt wurden. Meines Erachtens haftet der Gutachter Beck umfangreich für Ihren Schaden, da Sie ohne sein Falschgutachten den Vergleich nicht abgeschlossen hätten und insbesondere den Architekten Klinge weiter haftbar machen könnten. Diesen halte ich für wesentlichen Schadenverursacher, weil vor Baubeginn nicht dafür gesorgt wurde, den Bauuntergrund zu untersuchen.


Rechtsanwalt Wolfgang Philipp

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