Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Wohnmobil Parken
Das Parken im öffentlichen Verkehrsraum ist - soweit nicht ausdrücklich verboten - als Gemeingebrauch stets zulässig. Dies gilt im Grundsatz auch für Wohnmobile. Sollen öffentliche Straßen allerdings einer verkehrsfremden Nutzung unterzogen werden (sog. Sondernutzung) bedarf es einer Genehmigung der zuständigen Straßenbehörde. Beim Wohnmobilen-Parken ist daher wie folgt zu unterscheiden: Dient das Abstellen des Wohnmobils im öffentlichen Verkehrsraum vorrangig dem Wohnen, so liegt kein Gemeingebrauch, sondern eine genehmigungspflichtige Sondernutzung vor. Wird ein Wohnmobil jedoch bspw. auf Reisen zum Zwecke des kurzeitigen Ausruhens oder Übernachtens auf öffentlichem Grund geparkt, ist hierin eine Maßnahme zur Wiederherstellung der körperlichen Fahrtüchtigkeit und damit ein zulässiger Gemeingebrauch zu sehen. Es kommt also auf den Einzelfall, insbesondere auch auf die Dauer des Abstellens an.
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Stand: 18.01.2011