Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Verkehrszentralregister
Im Verkehrszentralregister werden die im Straßenverkehr auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmer registriert. Auskünfte aus diesem Register erhalten nur berechtigte Stellen und der Betroffene selbst. Entscheidungen über Maßnahmen zur Fahrerlaubnis trifft nicht das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), sondern die jeweils zuständige Fahrerlaubnisbehörde. Im Verkehrszentralregister werden im Wesentlichen rechtskräftige beziehungsweise bestandskräftige Entscheidungen erfasst.
Die Eintragungen werden nach Ablauf bestimmter Fristen und einer weiteren Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Bei einer Ordnungswidrigkeit beträgt die Tilgungsfrist 2 Jahre; bei Tilgungshemmung jedoch nicht länger als 5 Jahre. Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen stehen, werden nach 5 Jahren getilgt. Bei Straftaten im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen besteht eine Tilgungsfrist von 10 Jahren; gleiches gilt bei der Entziehung, Versagung oder Erteilungssperre einer Fahrerlaubnis. Eine Tilgung findet allerdings nur statt, wenn innerhalb der besagten Fristen keine weiteren Verkehrsverstöße folgen.
Weitere Fragen zum Thema Verkehrszentralregister beantworten Ihnen die erfahrenen Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne telefonisch oder per E-Mail. Stand: 17.11.2011