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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Verkehrszeichen

Verkehrszeichen sind Teil der Straßenausstattung und dienen der Regelung des Straßenverkehrs. Sie sind Gefahr-, Vorschrift- oder Richtzeichen. Zu den Verkehrszeichen gehören neben bestimmten Straßenschildern auch Fahrbahnmarkierungen. Einzelheiten zum Aufstellen von Verkehrszeichen regelt die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (kurz: StVO).
Ein Verstoß gegen ein Verkehrszeichen kann unter Umständen eine Ordnungswidrigkeit sein. Dies gilt allerdings nur bei bestimmten Verkehrszeichen.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 04.10.2010
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Unsinnige Radweg-Pflicht
Nürnberg (D-AH) - Wenn keine besondere örtliche Gefahrenlage besteht, bedarf es auch keiner gesonderten Fahrradwege, welche die muskelbetriebenen Zweirädler kraft entsprechender Ausschilderung zwingen, die parallelen und meist zügigeren Straßenfahrbahnen allein dem motorisierten Fahrzeugverkehr zu überlassen. Gegen den ...weiter lesen


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Frage: Mit unserem Sohn, wohnhaft in Hamburg, waren wir gemeinsam vom 04. bis 24.10. im Urlaub. Da die Flugreise von Hamburg aus angetreten wurde, stellten wir unser Leipziger Fahrzeug in der Straße unseres Sohne...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, Fragestellung: Abschleppkosten trotz ordnungsgemäßem Parken In Ihrem Fall handelte es sich um die Einrichtung einer temporären Halteverbotszone, die nicht der Regelung des Verkehrs diente, sondern einem bestimmten Zweck. Verstöße gegen zeitlich befristetes Halteverbote werde ...⇒ zum vollständigen Fall

Frage: Ist die Geltung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h mit einem Zusatzschild "Schulweg" zeitlich eingeschränkt ? Wenn ja - zu welchen Zeiten gilt es oder gilt es rund um die Uhr 24 Stunden?...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, bei der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h handelt es sich um das Zeichen 274 des § 41 Abs. 2 StVO, welches dauerhaft gilt, sofern es nicht durch Zusatzschilder i.S.v. des § 39 Abs. 2 StVO eingeschränkt wird. Dies geschieht z.B. häufig auf Autobahnen die durch ein Wohngebie ...⇒ zum vollständigen Fall


Unsinnige Radweg-Pflicht

Nürnberg (D-AH) - Wenn keine besondere örtliche Gefahrenlage besteht, bedarf es auch keiner gesonderten Fahrradwege, welche die muskelbetriebenen Zweirädler kraft entsprechender Ausschilderung zwingen, die parallelen und meist zügigeren Straßenfahrbahnen allein dem motorisierten Fahrzeugverkehr zu überlassen. Gegen den in einem solchen Fall ausufernden Schilder- und Regulierungswahn hat sich jetzt das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen (Az. 3 C 42.09).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte die Stadt Regensburg für einen am Stadtrand gelegenen gemeinsamen Fuß- und Radweg durch Aufstellen von Verkehrszeichen eine Benutzungspflicht für Radfahren angeordnet. Mit der Folge, dass den Radfahrern nunmehr verboten war, auf den so gekennzeichneten Strecken die Fahrbahn zu benutzen. Diese Beschränkung wäre laut kommunaler Verkehrsbehörde hier notwendig, weil wegen der geringeren Fahrbahnbreite beim Überholen die Radfahrer gefährdet würden, zumal sich die Kraftfahrer häufig nicht an die zulässige Höchstgeschwindigkeit hielten.

Eine zu allgemeine Argumentation, der die Leipziger Bundesverwaltungsrichter nicht folgen wollten. Die dem Gericht vorliegenden Unfallzahlen würden beispielsweise konkret belegen, dass an dieser Stelle keine überdurchschnittliche Gefahr für Radfahrer bestehe. Bei der Pflicht zur Benutzung eines Radweges handelt es sich dagegen um eine Beschränkung des fließenden Verkehrs, für die strenge Voraussetzungen gelten. Dazu gehört eine auf besondere örtliche Verhältnisse zurückgehende qualifizierte Gefahrenlage. Diese sei aber an dem kurvenarmen und übersichtlichen, auch nachts überdurchschnittlich gut beleuchteten Fahrbahnabschnitt nicht gegeben.


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Frage: Mit unserem Sohn, wohnhaft in Hamburg, waren wir gemeinsam vom 04. bis 24.10. im Urlaub. Da die Flugreise von Hamburg aus angetreten wurde, stellten wir unser Leipziger Fahrzeug in der Straße unseres Sohnes ordnungsgemäß ab. Nach Rückkehr am gestrigen Tag mussten wir feststellen, dass unser Kfz abgeschleppt wurden war. Grund war ein zeitlich befristetes Halteverbot für den 24.10.von 8 bis 16.00 wegen eines Umzugs. Diese Beschilderung war natürlich am 04.10. noch nicht vorhanden. Bei entsprechender Rückfrage wurde auf eine sogenannte Aufsichtspflicht des Fahrzeugführers bzw. -halters verwiesen, wonach mindestens aller 4 Tage nach seinem Kfz geschaut werden muss.

Frage: Ist dies korrekt und müssen wir die Abschleppkosten über die Auto-Einlösung hinaus selbst tragen?

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

Fragestellung: Abschleppkosten trotz ordnungsgemäßem Parken

In Ihrem Fall handelte es sich um die Einrichtung einer temporären Halteverbotszone, die nicht der Regelung des Verkehrs diente, sondern einem bestimmten Zweck. Verstöße gegen zeitlich befristetes Halteverbote werden von den Ordnungskräften zumeist weniger streng geahndet. Im Vordergrund steht stets der Zweck. Kommt es zu einer Behinderung, so wird ein behinderndes Fahrzeug nach Ablauf einer angemessenen Wartefrist abgeschleppt. Letztlich kann dies für den Betroffenen das geringere Übel darstellen. Kann nämlich ein geplanter Umzug nicht durchgeführt werden und muss ein Speditionsunternehmen mit den eingesetzten Fahrzeugen und Fahrern unverrichteter Dinge abziehen, entstehen in aller Regel deutlich höhere Kosten als die verursachten Abschleppkosten.

Allerdings müssen derartige vorübergehende Halteverbote mindestens 3 bis 4 Tage vor deren Inkrafttreten durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen den Verkehrsteilnehmern bekannt gegeben werden, sog. Vorlaufzeit. Dabei ist nach der Rechtsprechung eine Vormerkliste zu erstellen, in welcher die beim Aufstellen der Schilder bereits dort parkenden Fahrzeuge notiert werden. Dadurch kann zwischen den vorsätzlich falsch parkenden Fahrzeugen und den letztlich wenig schuldhaft handelnden unterschieden werden. Letzteren wird in erster Linie nicht der Vorwurf des vorsätzlichen Falschparkens gemacht, sondern lediglich das Unterlassen der regelmäßigen Kontrolle des Fahrzeugs. Derjenige, der aufgrund Ortsabwesenheit sein Fahrzeug längere Zeit unbeaufsichtigt lässt, hat für eine Beaufsichtigung in gewissen Zeitabständen Sorge zu tragen. Auch wenn diese Vorgaben etwas lebensfremd sind, lassen sich Situationen wie diese nicht anders handhaben.

Sollten Sie neben der Kostentragungspflicht für die Abschleppkosten ein Verwarnungsgeld erhalten, sollten Sie die Einstellung des Verfahrens unter Vorlage Ihrer Reisetickets versuchen .

In aller Regel wird in derartigen Fällen großzügiges Ermessen ausgeübt. Insbesondere dann, wenn Ihr Fahrzeug auf der Vormerkliste verzeichnet war.


Rechtsanwalt Uwe Peters


Frage: Ist die Geltung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h mit einem Zusatzschild "Schulweg" zeitlich eingeschränkt ? Wenn ja - zu welchen Zeiten gilt es oder gilt es rund um die Uhr 24 Stunden?

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

bei der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h handelt es sich um das Zeichen 274 des § 41 Abs. 2 StVO, welches dauerhaft gilt, sofern es nicht durch Zusatzschilder i.S.v. des § 39 Abs. 2 StVO eingeschränkt wird. Dies geschieht z.B. häufig auf Autobahnen die durch ein Wohngebiet führen. Hier sind ebenfalls Geschwindigkeitsbeschränkungen anzutreffen, die mit dem Zusatzschild 22.00-6.00 h das Zeitfenster der Geltung anordnen.

Das Zusatzschild mit der Aufschrift Schulweg (ebenfalls Verkehrszeichen gem. § 39 Abs. 2 StVO) weist nicht direkt auf eine Geschwindigkeitsbegrenzung hin (darauf bezieht sich ja Zeichen 274), sondern darauf, dass auch mit Kindern gerechnet werden muss, die auf Grund ihrer im Verkehr zu unterstellenden geringen Erfahrung eine besondere Rücksichtnahme der Kraftfahrer erfordern. Letzteres mag außerhalb der üblichen Schulzeiten an Bedeutung verlieren; dies gilt jedoch nicht für das Zeichen 274 des § 41 Abs. 2 StVO.


Rechtsanwalt Uwe Peters

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