Auto-Verleiher haftet nicht für Betriebsgefahr seiner FahrzeugeNürnberg (D-AH) - Wer zwar der Eigentümer aber nicht der Halter eines Leasing-Fahrzeugs ist, muss sich damit keine Mithaftung bei Schäden durch einen Unfall des Autos anrechnen lassen. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VI ZR 199/06).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, kam es mit einem geleasten Wagen zu einem Unfall. Die Auto-Versicherung wollte nun die Hälfte des bezahlten Schadens vom Leasing-Unternehmen zurück haben. Schließlich müsse der Autoverleiher als Halter des Fahrzeugs zumindest dessen allgemeine Betriebsgefahr auf seine Kappe nehmen.
Dem widersprachen die Bundesrichter. Halter eines Kraftfahrzeugs sei nur, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt, Wer also seine Autos nur nutzt, indem er sie verborgt, ist zwar der Eigentümer dieser Fahrzeuge, aber nicht deren Halter den entscheidenden juristischen Unterschied.
Und zwischen dem Leasinggeber und der Leasingnehmerin mit ihrem Fahrer fehle es auch an einer vertraglichen oder sonstigen rechtlichen Beziehung, die eine Zurechnung des Autoverleihers an dem Verkehrsunfall als Erfüllungsgehilfen gestatten würde. Durch die Teilnahme am Straßenverkehr ist nämlich keine Tätigkeit aus dem Pflichtenkreis des Leasingvertrages betroffen.
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Kinder gedankenlos im VerkehrNürnberg (D-AH) - Sind Kinder schuld an einem Verkehrsunfall und haben ihn unbestritten aus purer Gedankenlosigkeit verursacht, müssen sie gerade deshalb nicht für den Schaden haften. Das bekräftigte jetzt der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 42/07) im Falle eines 8-jährigen Jungen, dessen Fahrrad führerlos auf die Fahrbahn rollte und dort mit einem Auto zusammenstieß, das dabei erheblich beschädigt wurde.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war der Pkw in einer 30 km/h-Zone unterwegs. Nach Aussage des Autofahrers sei ihm auf dem Bürgersteig eine Gruppe von Kindern entgegengekommen. Der vorweg laufende Junge habe sein Fahrrad zunächst vor sich her geschoben, es dann aber offensichtlich absichtlich losgelassen, damit es wohl alleine weiterrolle. Das habe es auch ein Stück lang in gerader Richtung getan, sei dann aber plötzlich mit dem Lenker nach links eingeknickt und in Sekundenbruchteilen auf die Fahrbahn just vor den Wagen geraten. Die Klage auf den Schaden in Höhe von 1.483,27 Euro dafür wies das zuständige Amtsgericht jedoch bereits in erster Instanz zurück.
Zu Recht, bestätigte nunmehr endgültig der Bundesgerichtshof. Gerade der vom Autofahrer angeführte Umstand, dass der Junge sich überhaupt nicht mit dem Straßenverkehr auseinandergesetzt und sich keine Gedanken darüber gemacht habe, dass das Fahrrad mit dem Fahrzeug des Klägers kollidieren könne, belege eine typisch altersbedingte Überforderungssituation. Dafür habe das Kind nach den neuen gesetzlichen Haftungsregelungen nicht aufzukommen. Der Schadenseintritt resultiere hier aus der Bewegung des Fahrzeuges, welches sich zur falschen Zeit am falschen Ort befunden habe und bei deren Hinwegdenken sich die Haftungsfrage mangels Schadenseintritts gar nicht stellen würde.
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Teures Unfall-GutachtenNürnberg (D-AH) - Wem als Beschuldigter die alleinige Haftung an einem Verkehrsunfall gerichtlich zugesprochen wurde, dessen Versicherung hat mit dem Schadensersatz und Schmerzensgeld für das Unfallopfer auch das Honorar des gegnerischen Sachverständigen in voller Höhe zu begleichen. Und das selbst dann, wenn die in Rechnung gestellten Gutachterkosten des Klägers überdurchschnittlich hoch ausfallen. Es gibt für streitende Prozessparteien in verkehrsrechtlichen Auseinandersetzungen keine Verpflichtung, sich eines möglichst günstigen Sachverständigen zu bedienen. Das hat jetzt das Amtsgericht Nürnberg erklärt (Az. 31 C 8164/10).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, ging es bei dem umstrittenen Gutachter-Honorar um Kosten in Höhe von 866,74 Euro, die ein vom Unfallopfer beauftragtes Sachverständigenbüro ordnungsgemäß in Rechnung gestellt hatte. Die Versicherung des zwar zum Alleinschuldigen erklärten Unfallverursachers wollte davon aber nur knapp zwei Drittel des Betrags übernehmen. Die im Verfahren erfolgreiche Klägerin hätte ja mit gleichem Ergebnis auch auf einen merklich billigeren Gutachter zurückgreifen können.
Dem widersprach das Nürnberger Amtsgericht. Einem Unfallgeschädigten sei vor Erteilung des Gutachtenauftrags nicht zuzumuten, Marktforschung zu betreiben und mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen. Ein durchschnittliches Unfallopfer hat in der Regel sowieso keine Einblicke oder Erfahrungswerte bezüglich der Preisgestaltung und -kalkulation eines Sachverständigen.
Damit trägt laut Nürnberger Urteilsspruch das Risiko eines teuren Gutachtens nicht der Geschädigte, sondern immer der Schädiger. Sind die gegnerischen Kosten zwar ungewöhnlich hoch, aber noch im äußeren Rahmen dessen, was üblicherweise zur Abrechnung kommt, hat dessen Versicherung doch voll zu zahlen.
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Frage: Einer meiner 2 Söhne verursachte einen Verkehrsunfall unter Einfluss von Alkohol. Die polizeiliche Anhörung erfolgte bereits schriftlich, die Tat wurde zugegeben. Nun kam ein Schreiben mit der Aufforderung zum Erscheinen zur Hauptverhandlung vom Landgericht mit Termin zum 16. 02. 2010. Nur ist diese Aufforderung an den falschen Adressat gerichtet, nämlich seinen Bruder, der mit dieser Angelegenheit überhaupt nichts zu tun hat. Auch nicht als Zeuge. Obwohl das Schreiben vom Polizeipräsidium bereits richtig adressiert war. Frage: Wie sollte man darauf sachlich vernünftig reagieren? Ich möchte gern wissen, ob man das einfach mit der entsprechenden Bemerkung zur Richtigstellung zurückschickt, oder doch einen Anwalt hinzuzieht?
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
es kommt nicht selten vor, dass Personen bei Ladungen verwechselt werden. Gerade bei Gleichheit im Nachnamen und lediglich verschiedenen Vornamen müsste die bearbeitende Geschäftsstelle des Gerichts teilweise Aktenstudium betreiben, bevor handschriftliche Verfügungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts durchgeführt werden können.
Bevor Sie den Irrtum (telefonisch gegenüber der Geschäftsstelle des LG) aufklären, sollten Sie genau auf die Ladung schauen: In welcher Eigenschaft wird Ihr Sohn geladen? Etwa nicht als Angeklagter, sondern als Zeuge? Auch wenn der geladene Sohn als Zeuge nicht in Betracht kommt, scheint sein Name zumindest aktenkundig zu sein. Insoweit ist es durchaus denkbar, dass das Gericht beide Söhne vorladen will.
In jedem Fall würde eine Verwechslung und dessen Nichtaufklärung keinerlei Vorteile für Ihren geständigen Sohn bringen. Vielmehr müsste der geladene Sohn in jedem Fall den Termin wahrnehmen, will er kein Ordnungsgeld riskieren.
Sie sollten den Irrtum daher am Montag aufklären. Einen Anwalt benötigen Sie hierzu nicht. Rechtsanwalt Uwe Peters

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