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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Verkehrssicherungspflichten

Bei den Verkehrssicherungspflichten handelt es sich um sog. deliktische Verhaltenspflichten. Dies bedeutet, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht unter Umständen den Verletzer Dritten gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.

Zwar verpflichtet nicht automatisch jede Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zum Schadensersatz. Hier kommt es immer auf eine genaue Prüfung des Einzelfalls an. Allerdings muss der Pflichtige voraussehbare Gefahren vermeiden oder beheben, um nicht ggf. erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden.

Es gibt verschiedene Gründe für das Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht. So muss derjenige, der einen Verkehr eröffnet (z.B. ein Kaufhaus oder eine Wirtschaft), dafür sorgen, die damit zusammenhängenden Gefahren möglichst gering zu halten. Auch die Einwirkung auf einen schon bestehenden Verkehr begründet eine Verkehrssicherungspflicht. So ist die Teilnahme am Straßenverkehr mit bestimmten Sicherungspflichten, die in der StVO normiert sind, geregelt. Weiterhin begründet die Herrschaft über gefährliche Sachen eine Verkehrssicherungspflicht. So ist im BGB die Herrschaft über Erwerbshaustiere (§ 833 Satz 2 BGB) und über Bauwerke (§§ 836ff BGB) geregelt. Auch die Pflicht zur Aufsicht über bestimmte Personen (§§ 831f BGB) gehört dazu. Schließlich kann auch die Ausübung eines Berufs oder Gewerbes eine Verkehrssicherungspflicht schaffen.

Ein großer Streitpunkt ist hier regelmäßig bspw. die Streupflicht vor dem eigenen oder gemieteten Grundstück. Ein Verstoß hiergegen kann unter bestimmten Voraussetzungen tatsächlich ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht darstellen.

Die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline beraten Sie gerne, wenn Sie Geschädigter eines solchen Verstoßes sind oder man Ihnen gegenüber entsprechende Ansprüche anmeldet. In einem kurzen Telefonat kann Ihnen schnell und günstig die Rechtslage nahe gebracht und Ihr konkreter Fall vorbeurteilt werden.


Stand: 28.09.2011

   
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