Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Verkehrssicherungspflichten
Bei den Verkehrssicherungspflichten handelt es sich um sog. deliktische Verhaltenspflichten. Dies bedeutet, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht unter Umständen den Verletzer Dritten gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.
Zwar verpflichtet nicht automatisch jede Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zum Schadensersatz. Hier kommt es immer auf eine genaue Prüfung des Einzelfalls an. Allerdings muss der Pflichtige voraussehbare Gefahren vermeiden oder beheben, um nicht ggf. erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden.
Es gibt verschiedene Gründe für das Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht. So muss derjenige, der einen Verkehr eröffnet (z.B. ein Kaufhaus oder eine Wirtschaft), dafür sorgen, die damit zusammenhängenden Gefahren möglichst gering zu halten. Auch die Einwirkung auf einen schon bestehenden Verkehr begründet eine Verkehrssicherungspflicht. So ist die Teilnahme am Straßenverkehr mit bestimmten Sicherungspflichten, die in der StVO normiert sind, geregelt. Weiterhin begründet die Herrschaft über gefährliche Sachen eine Verkehrssicherungspflicht. So ist im BGB die Herrschaft über Erwerbshaustiere (§ 833 Satz 2 BGB) und über Bauwerke (§§ 836ff BGB) geregelt. Auch die Pflicht zur Aufsicht über bestimmte Personen (§§ 831f BGB) gehört dazu. Schließlich kann auch die Ausübung eines Berufs oder Gewerbes eine Verkehrssicherungspflicht schaffen.
Ein großer Streitpunkt ist hier regelmäßig bspw. die Streupflicht vor dem eigenen oder gemieteten Grundstück. Ein Verstoß hiergegen kann unter bestimmten Voraussetzungen tatsächlich ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht darstellen.
Die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline beraten Sie gerne, wenn Sie Geschädigter eines solchen Verstoßes sind oder man Ihnen gegenüber entsprechende Ansprüche anmeldet. In einem kurzen Telefonat kann Ihnen schnell und günstig die Rechtslage nahe gebracht und Ihr konkreter Fall vorbeurteilt werden.
Stand: 28.09.2011
Durchwahl zum Thema Verkehrssicherungspflichten (Verkehrsrecht)
Folgende Urteile zum Thema Verkehrssicherungspflichten könnten Sie interessieren
Hooligan-Attacke im Stadion - DFB haftet nicht Nürnberg (D-AH) - Verwirrend bleibt der Stadien-Streit zwischen Deutschlands Warentestern und den FIFA-Funktionären. Wirklich sicher dagegen ist, dass der DFB unter Umständen nicht für Hooligan-Attacken in den Fußball-Arenen haften muss. Das berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline und verweist ...weiter lesen
Lieferant von Pausenversorgung stürzt auf der Schultreppe Nürnberg (D-AH) - Nicht nur ein Autofahrer hat für den nötigen Rundumblick in seinem Fahrzeug zu sorgen. Auch wer zu Fuß unterwegs ist, darf dies nicht mit dem sprichwörtlichen Brett vor dem Kopf tun. Sonst bleibt er bei einem Unfall auf dem Schaden sitzen. Selbst wenn andere eigentlich für die Sicherheit auf seinem Weg ...weiter lesen
Kein Schadensersatz nach Unfall mit herumwirbelndem Müllcontainer Nürnberg (D-AH) - Vom Winde verweht: Wird ein Müllcontainer während eines Sommersturms gegen ein Auto geschleudert, erhält der Besitzer des Wagens meist keinen Schadensersatz vom Hauseigentümer. So lautet ein Urteil des Landgerichts Coburg (Az: 33 S 38/06), auf das die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline ...weiter lesen
Durchwahl zum Thema Verkehrssicherungspflichten (Verkehrsrecht)
Nürnberg (D-AH) - Verwirrend bleibt der Stadien-Streit zwischen Deutschlands Warentestern und den FIFA-Funktionären. Wirklich sicher dagegen ist, dass der DFB unter Umständen nicht für Hooligan-Attacken in den Fußball-Arenen haften muss. Das berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline und verweist auf einen in letzter Instanz entschiedenen Fall des Landgerichts München (Az. 34 S 1125/05). Ein Zuschauer wurde beim Länderspiel Deutschland gegen England in München Opfer der Attacke eines Hooligans, der ihn aus einer Gruppe englischer Schlachtenbummler heraus angriff und mit Faustschlägen traktierte. Dabei ging seine Brille zu Bruch und er erlitt eine Schädelprellung. Weil die Personalien des Angreifers nicht festgestellt werden konnten, verklagte das Opfer nunmehr den DFB auf Zahlung von Schadensersatz. Seine Begründung: Es waren nicht genügend Ordner im Stadion, deshalb habe der Veranstalter seine gesetzlich vorgeschriebene Verkehrssicherungspflicht verletzt. Dem widersprachen die Münchener Richter: Grundsätzlich müssen sich Veranstalter von internationalen Fußballspielen und Großveranstaltungen des Fußballsports zwar auf Krawalle, Gewalttätigkeiten und Angriffe einstellen. Doch die Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters werden dabei durch die Zumutbarkeitsgrenze eingeschränkt. Auch durch den Einsatz weiterer Ordnungskräfte wäre die Hooligan-Attacke in diesem Fall kaum zu verhindern gewesen das Urteil. Die Entscheidung ist übrigens endgültig, eine Revision schloss das Gericht ausdrücklich aus.
Durchwahl zum Thema Verkehrssicherungspflichten (Verkehrsrecht)
Nürnberg (D-AH) - Nicht nur ein Autofahrer hat für den nötigen Rundumblick in seinem Fahrzeug zu sorgen. Auch wer zu Fuß unterwegs ist, darf dies nicht mit dem sprichwörtlichen Brett vor dem Kopf tun. Sonst bleibt er bei einem Unfall auf dem Schaden sitzen. Selbst wenn andere eigentlich für die Sicherheit auf seinem Weg verantwortlich waren. Das hat im Fall eines auf einer Schultreppe gestürzten Lieferanten das Landgericht Coburg in einem jetzt rechtskräftigen Urteil (Az. 21 O 795/02) entschieden. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, geschah das Unglück, als ein Lieferant mehrere Kisten für die Pausenverpflegung in den Keller einer Schule trug. Der Mann stürzte am unteren Ende der Kellertreppe und brach sich das rechte Sprunggelenk und das Wadenbein. Er gab dem Schulbetreiber die Schuld, weil dieser seinen gesetzlich vorgeschriebenen Verkehrssicherungspflichten nicht nachgekommen sei. Denn immerhin waren die Treppenstufen mit PVC belegt und konnten damit leicht glitschig werden. Und außerdem gab es kein Geländer, an dem man sich in einem Notfall wie diesem abstützen könne. Ein Schulleiter habe tatsächlich dafür zu sorgen, dass im Schulgebäude der Publikumsverkehr ohne Gesundheitsgefahr ablaufen kann, meinten die Richter. Doch der Lieferant habe sich beim Abstieg in den Keller selbst die Sicht versperrt. Er war mit drei übereinander gestapelten Kisten, die ihm bis an die Nasenspitze reichten, die Stufen hinunter gestiegen, berichtet Rechtsanwältin Regina Berner-Kerst von der Deutschen Anwaltshotline (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Ursache für den Sturz sei weder ein rutschiger Boden, noch der fehlende Handlauf gewesen. Der Lieferant ist schlichtweg bei der letzten unteren Treppenstufe ins Leere getreten - weil er ja nichts sehen konnte und glaubte, bereits unten angekommen zu sein, sagt die Rechtsanwältin.
Durchwahl zum Thema Verkehrssicherungspflichten (Verkehrsrecht)
Nürnberg (D-AH) - Vom Winde verweht: Wird ein Müllcontainer während eines Sommersturms gegen ein Auto geschleudert, erhält der Besitzer des Wagens meist keinen Schadensersatz vom Hauseigentümer. So lautet ein Urteil des Landgerichts Coburg (Az: 33 S 38/06), auf das die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline hinweist. Geklagt hatte ein Autofahrer aus Lichtenfels. Gegen dessen Nissan war während eines heftigen Sommergewitters ein im Hof eines Mietshauses abgestellter Müllcontainer geschleudert worden. Schaden: rund 2.500 Euro. Dafür machte der Kläger aber nicht den Sturm, sondern den Eigentümer des Mietshauses verantwortlich. Der habe es versäumt, den auf vier Rollen stehenden Container ordnungsgemäß zu sichern. Insbesondere sei die Pedalbremse nicht vollständig arretiert gewesen. Das Landgericht Coburg wies die Klage jedoch ab. Der Hauseigentümer habe keine Verkehrssicherungspflichten verletzt und hafte deshalb nicht für den Schaden am Auto des Klägers. Und das obwohl ein Gutachter festgestellt hat, dass sich der Container bei vollständig gesicherter Bremse nicht losgerissen hätte. Denn bislang habe es bei Sturm keine Unfälle mit dem Abfallgefäß gegeben. Für eine besondere Kontrolle des Containers auf Standfestigkeit bestand deshalb für den Hausbesitzer kein Anlass, urteilte das Gericht.
Durchwahl zum Thema Verkehrssicherungspflichten (Verkehrsrecht)
0900-1 875 011-632
(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
Sie sprechen sofort mit einem Rechtsanwalt
Einige Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline: