Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Verkehrssicherheit
Zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit dienen die Vorschriften der StVO (Straßenverkehrsordnung) sowie des StVG (Straßenverkehrsgesetz). Auch Straßen, Brücken und Anlagen müssen dabei den Vorschriften der Verkehrssicherheit entsprechen, so dass es auch hierfür Vorschriften gibt. Durch die Vorschriften über die Verkehrssicherheit sollen Unfälle vermieden sowie etwaige Unfallfolgen verringert werden. Eine besondere Bedeutung für die Verkehrsicherheit haben neben den Straßenbaumaßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrsicherheit auch die Vorrichtungen und Installationen am Fahrzeug, wie z.B. die Bremsanlage, die Fahrzeugbeleuchtung, die Bereifung des Fahrzeugs, Airbags, Sicherheitsgurte etc. Ebenfalls zur Verkehrssicherheit beitragen sollen die von der Polizei und der Stadt durchgeführten Verkehrsüberwachungen z.B. mittels Geschwindigkeits- und Abstandskontrollen.
Bei Fragen rund um das Thema Verkehrssicherheit stehen Ihnen unsere auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwälte per Telefon- oder E-Mail-Beratung gerne zur Verfügung.
Stand: 27.08.2010
Durchwahl zum Thema Verkehrssicherheit (Verkehrsrecht)
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Hobbygärtner muss zur Schere greifen Nürnberg (D-AH) - Ragen Hecken zu weit in Gehwege hinein, müssen Gartenfreunde zur Heckenschere greifen. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, verpflichtete das Verwaltungsgericht Neustadt in einem aktuellen Beschluss den Eigentümer einer Hecke zum Rückschnitt (Az. 1 L 452/05.NW).
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Tödlicher Sturz einer Seniorin auf nächtlichem Schulhof Nürnberg (D-AH) - Der Pausenhof einer Schule muss auch spätabends ausreichend beleuchtet sein, wenn zu dieser Zeit etwa die Teilnehmer eines Senioren-Tanzkreises die Turnhalle verlassen. Stürzt dabei ein hoch betagtes Mitglied der Ballettgruppe über ein Gesims, weil die fast blinde Frau die Trennmauer zum tiefer gelegenen ...weiter lesen
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Nürnberg (D-AH) - Ragen Hecken zu weit in Gehwege hinein, müssen Gartenfreunde zur Heckenschere greifen. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, verpflichtete das Verwaltungsgericht Neustadt in einem aktuellen Beschluss den Eigentümer einer Hecke zum Rückschnitt (Az. 1 L 452/05.NW). Die über 30 Jahre alte Hecke ragt fast 40 Zentimeter in den Gehweg hinein. Zuviel, befand die zuständige Gemeinde und verdonnerte den Hobbygärtner zum Rückschnitt. Die Verwaltungsrichter pflichteten der Gemeinde bei: Der Gehweg muss für Fußgänger frei bleiben. Nach Ansicht des Gerichts liegt in diesem Fall eine Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraums vor. Und dafür ist immer eine behördliche Genehmigung erforderlich Den Rückschnitt können Eigentümer nicht hinauszögern - auch nicht mit dem Hinweis auf den gesetzlich in den Sommermonaten verbotenen Schnitt von Hecken: Diese Bestimmungen gelten aber nicht für Zierhecken, betont Rechtsexperte Steinle, außerdem hat die Verkehrssicherheit in jedem Fall Vorrang..
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Nürnberg (D-AH) - Der Pausenhof einer Schule muss auch spätabends ausreichend beleuchtet sein, wenn zu dieser Zeit etwa die Teilnehmer eines Senioren-Tanzkreises die Turnhalle verlassen. Stürzt dabei ein hoch betagtes Mitglied der Ballettgruppe über ein Gesims, weil die fast blinde Frau die Trennmauer zum tiefer gelegenen Parkplatz bei den herrschenden Lichtverhältnissen nicht mehr wahrnehmen konnte, ist dieser Unglücksfall aber nicht der Schulverwaltung anzulasten. Das hat das Landgericht Bonn entschieden (Az. 1 O 96/06). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwalthotline berichtet, kam es zu dem tödlichen Sturz, als die Frau auf dem Weg zum ihrem Pkw war. Genau in dem Augenblick, als sie die Turnhalle verlassen hatte, ging nämlich die Innenbeleuchtung des Schulhauses aus. In dem Kontrastunterschied zur zwar funktionierenden, aber schwächeren Außenbeleuchtung hat sie offenbar die Orientierung verloren, lief aber trotzdem weiter ins Dunkle hinein - genau auf die Mauer und den dahinter 70 Zentimeter tiefer liegenden Abgrund zu. Ein krasses Fehlverhalten, zumal die Frau als ständige Teilnehmerin des Tanzkurses eigentlich ortskundig war - oder vielleicht gerade deswegen, meint Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Von der für die Verkehrssicherheit zwar verantwortlichen Schulbehörde dagegen zu verlangen, alle denkbaren Maßnahmen zu treffen, damit jegliche Unfälle auf dem Schulgelände ausgeschlossen sind, ist lebensfremd und kann nach allgemeiner Rechtsprechung nicht gefordert werden. Das verbliebene Licht reiche für die vorsichtige Orientierung aus, befand das Gericht nach einem Lokaltermin.
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