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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Verkehrsschild

Verkehrszeichen werden behördlich angeordnet. Sie regeln den Verkehr und sind vom betreffenden Verkehrsteilnehmer zu beachten.
Zu den Verkehrszeichen gehören Verkehrsschilder und Wechselverkehrszeichenanlagen, aber auch Fahrbahnmarkierungen.
Lichtzeichenanlagen haben Vorrang vor Verkehrszeichen, und verkehrsregelnde Zeichen von Polizeibeamten haben Vorrang vor allen anderen Zeichen. Zudem haben Verkehrszeichen Vorrang vor allgemeinen Verkehrsregeln.

Verkehrsschilder sind ortsfeste und andauernd verkörperte Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO). Sie enthalten Gebote oder Verbote für alle von ihnen betroffenen Verkehrsteilnehmer. Man unterscheidet hauptsächlich zwei Kategorien von Verkehrsschildern. Dies sind auf der einen Seite die so genannten berechtigenden Verkehrsschilder, wie beispielsweise das Vorfahrtsschild, auf der anderen Seite gibt es aber auch die so genannten verbietenden Verkehrsschilder, wie etwa das Einbahnstraßenschild oder das Vorfahrtachten- Schild.
Sinn und Zweck dieser Verkehrsschilder ist es den Verkehrsteilnehmern in erster Linie einen sicheren und in zweiter Linie einen möglichst reibungslosen Verkehrsfluss zu ermöglichen.
Ein Verbotszeichen muss in der Regel von seinem Standort ab befolgt werden, es sei denn, ein Zusatzschild weist auf eine Entfernung hin, ab der die Regelung gelten soll. Vorschriftszeichen müssen eindeutig sein, auch für einen durchschnittlichen Kraftfahrer bei zumutbarer Aufmerksamkeit während er mit seinem Kraftfahrzeug fährt.
Treten Zweifel über die Zeichenregelung auf, so gehen diese nicht zulasten des Verkehrsteilnehmers

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 16.08.2010
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Unfallfahrer haftet nicht für umgerissenes Verkehrsschild

Nürnberg (D-AH) - Verursacht ein Kraftfahrer einen Unfall und beschädigt dabei auch ein Verkehrszeichen, haftet er für alle weiteren Schäden wegen des umgerissenen und für den nachfolgenden Verkehr nicht mehr ausreichend sichtbaren Schildes. Allerdings entfällt die Haftung in dem Augenblick, da die Polizei mit der Aufnahme des Unfalls begonnen hat, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline und verweist auf ein jetzt bekannt gewordenes Urteil des Landgerichts Dortmund (Az. 4 S 134/06).

Ein Fahrzeug geriet am frühen Abend auf eine Verkehrsinsel und riß dabei das davor aufgestellte Gebots-Schild mit dem bekannten Vorbeifahrt-Pfeil um. Anderthalb Stunden später nahm ein weiterer Kraftfahrer wegen des fehlenden Verkehrszeichens in der aufkommenden Dämmerung die Insel inmitten der Straße nicht mehr wahr und beschädigte seinen Wagen beim Auffahren auf das Hindernis erheblich. Die Reparaturkosten in Höhe von 1037,35 Euro stellte er nun dem Fahrer des ersten Fahrzeugs in Rechnung. Denn dass das wichtige Schild gefehlt habe, sei dessen Schuld.

Dem stimmten die Dortmunder Richter nicht zu. Zwar sei durch das Beschädigen des Hinweisschildes eine Gefahrenquelle geschaffen worden, die bis zum zweiten Unfall fortdauerte und dessen wesentliche Ursache gewesen ist. Doch durch das Herbeirufen der Polizei und die Unfallaufnahme seitens der Beamten ist dieser Kausalzusammenhang unterbrochen worden. Mit dem Eintreffen der Polizei war die weitere langfristige Sicherung der Unfallstelle zur Aufgabe der zuständigen Behörden geworden. Insbesondere bei der Beschädigung größerer Verkehrszeichen wie beispielsweise einer Lichtzeichenanlage könne von einem Bürger ja auch nicht verlangt werden, den betroffenen Verkehrsbereich in Eigenregie abzusichern.


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