Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Verkehrsregeln
Mit dem Begriff Verkehrsregeln werden im Allgemeinen die Vorschriften bezeichnet, die in Deutschland in der StVO (Straßenverkehrsordnung), derzeitige Fassung vom 16.11.1970, niedergelegt sind. Die Verkehrsregeln dienen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und zur Klärung der Verschuldensfrage bei einem Unfall.
Die Straßenverkehrsordnung ist in drei Abschnitte gegliedert. Der erste Teil beinhaltet die allgemeinen Verkehrsregel (§ 1 - § 35 StVO). Die zentrale Norm ist dabei das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO). Nach dieser Grundregel folgen als wichtigste Regelungen wie nachfolgend die Straßenbenutzung selbst (§ 2 StVO), die Geschwindigkeitsbegrenzung (§ 3 StVO), der Abstand (§ 4 StVO), das Überholen (§ 5 StVO), die Vorfahrt (§ 8 StVO), das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren (§ 9 StVO), das Halten und Parken (§ 12 StVO), die Beleuchtung (§ 17 StVO) und die Ladung (§ 22 StVO). Der zweite Teil widmet sich den Zeichen und Verkehrseinrichtungen (§ 36 - § 43 StVO). Der dritte Teil enthält Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften (§ 44 - § 53 StVO).
Für den herkömmlichen Verkehrsteilnehmer sind hauptsächlich die Verkehrsregeln im Straßenverkehr maßgebend. Regeln, beispielsweise für den Wasser- oder den Luftverkehr, betreffen zumeist nur Spezialisten. Neben der Straßenverkehrsordnung gibt es noch das so genannte Straßenverkehrsgesetz (StVG); derzeitige Fassung vom 31.07.2009. Dieses beinhaltet die grundlegenden Regelungen zum Straßenverkehr. Zusammen mit der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) umfasst es das Straßenverkehrsrecht. Die StVZO wird schrittweise abgeschafft werden. Teile von ihr wurden bereits durch die FeV und die FZV ersetzt. Mit der Einführung einer Fahrzeug-Genehmigungs-Verordnung (FGV) und einer Fahrzeug-Betriebs-Verordnung (FBV) wird die StVZO dann endgültig abgeschafft werden.
Das StVG befasst sich in einem ersten Teil mit Verkehrsvorschriften (§ 1 - § 6d StVG). Dabei geht es um die Zulassung und um den Begriff des Kraftfahrzeugs (§ 1 StVG). Des Weiteren finden sich dort Regelungen zur Fahrerlaubnis und zum Führerschein (§ 2 StVG), aber auch zur Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 3 StVG) und zum Punktesystem (§ 4 StVG) sowie Ausführungen zu Kennzeichen. Der zweite Teil des StVG (§ 7 - § 20 StVG) befasst sich mit der Haftung bei einem Verkehrsunfall und dessen Regulierung. So werden zum Beispiel die Haftung des Fahrzeughalters (§ 7 StVG) und des Fahrzeugführers (§ 18 StVG) sowie das Verschulden des Verletzten (§ 9 StVG) geregelt. Im dritten Teil (§ 21 - 27 StVG) geht es um Straf- und Bußgeldvorschriften und im vierten Abschnitt (§ 28 - 30c StVG) um das Verkehrszentralregister. Ferner folgen noch ein fünfter Abschnitt zum Fahrzeugregister, ein sechster Abschnitt zum Fahrerlaubnisregister und ein achtes Kapitel über gemeinsame Vorschriften und Übergangsbestimmungen.
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Stand: 16.08.2010
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Nürnberg (D-AH) - Rast ein Polizeifahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit über eine innerstädtische Kreuzung, darf es das nur mit eingeschaltetem Martinshorn tun. Ansonsten haften für den Schaden bei einem Unfall die Beamten im Sondereinsatz im gleichen Maße wie jeder zivile Verkehrsteilnehmer. Das hat das Kammergericht Berlin (Az. 12 U 145/05) entschieden. Der Einsatz allein des Blaulichts und der Nebelscheinwerfer reicht nicht aus, sich auf die in der Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Sonderrechte zu berufen, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline . Ein BMW der Berliner Polizei rammte einen Ford Fiesta, dessen Fahrer beim Linksabbiegen an der Kreuzung das Fahrzeug im Sondereinsatz übersehen hatte - offenbar, weil der Mann im Ford den vorgeschriebenen Kontrollblick in den Rückspiegel unterließ. Insofern ist in diesem Fall eine Mitschuld des Pkw-Fahrers am Unfallgeschehen in Höhe von 50 Prozent nicht in Abrede zu stellen, bestätigt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Für die zweite Hälfte des Schadens hat allerdings die Polizei aufzukommen. Der Beamte im unmittelbar hinter einem weiteren Einsatzwagen mit über 70 km/h dahinbrausenden BMW musste damit rechnen, dass die anderen Autos sein zweites Polizeifahrzeug wegen des abgeschalteten Signalhorns möglicherweise nicht wahrnehmen, betont der Rechtsanwalt. Zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben sei es zwar rechtlich zulässig, von den Verkehrsregeln abzuweichen - dabei muss aber der erhöhten Unfallgefahr durch besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht begegnet werden. Die Sorgfaltspflicht ist umso größer, je mehr die Fahrweise des das Sonderrecht in Anspruch nehmenden Beamten gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt.
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