Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Trunkenheit im Verkehr
Ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Trunkenheit im Straßenverkehr nach § 316 StGB (Strafgesetzbuch) ist bedauerlicherweise statistisch gesehen ein sehr häufiger Grund für die Einleitung eines Strafverfahrens.
Im wesentlichen müssen zwei objektive Tatbestandsvoraussetzungen hierfür vorliegen: 1. Das Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr und 2. Fahruntauglichkeit infolge alkoholischer oder anderer berauschender Mittel.
Bei der Fahruntauglichkeit infolge alkoholischer Mittel unterscheidet man zwischen absoluter Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille Blutalkoholgehalt und relativer Fahruntüchtigkeit ab 0,3 Promille Blutalkoholgehalt und einem sog. alkoholbedingten Fahrfehler.
Da dieser Straftatbestand weder rechtlich noch von der Beweislage her sonderlich kompliziert ist, eignet er sich in besonderer Weise für eine telefonische Rechtsberatung, die zunächst einmal feststellen kann, ob es sich lohnt eine/n Rechtsanwältin/-anwalt mit der Strafverteidigung zu beauftragen und soweit das nicht der Fall ist, auch weitere Hinweise zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis geben kann.
Kein Entzug der Fahrerlaubnis für betrunkenen Kapitän Nürnberg (D-AH) - Wer stark betrunken und offenbar fahruntüchtig am Ruder eines Motorboots erwischt wird, dem darf ein Gericht trotzdem nicht den Bootsführerschein entziehen. Dieses richterliche Recht zum Entzug einer Fahrerlaubnis ...weiter lesen