Das Abkürzung "StVZO" steht für Straßenverkehrszulassungsordnung. Darunter ist per Definition die Gesamtheit aller Vorschriften hinsichtlich der Zulassung eines Kleinkraftrades, eines Personenkraftwagens, eines Busses oder eines Lastkraftwagens zum öffentlichen Straßenverkehr zu verstehen. Aus dieser Definition lässt sich dann auch entnehmen, dass in Deutschland alle relevant motorisierten Fortbewegungsmittel, für den Fall, dass sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen sollen, auch zulassungspflichtig sind.
Juristisch betrachtet ist die Straßenverkehrszulassungsordnung als Teilgebiet des Verkehrsrechts in den Bereich des so genannten öffentlichen Rechtes einzuordnen.
Bis 1998 regelte die StVZO zusammen mit der StVO weite Bereiche des Straßenverkehrsrechts. Seitdem wird die StVZO in andere Verordnungen überführt. So wurde der Teil A (§1-§15 Zulassung von Personen zum Straßenverkehr) durch die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) am 01.01.1999 aufgehoben und ersetzt. Des Weiteren wurde das Kapitel der Zulassung von Kraftfahrzeugen zum öffentlichen Straßenverkehr (§ 24 - § 28, Teil II2a und die Anlagen I-VII) zum 0.1.03.2007 aus der StVZO genommen und in die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) eingearbeitet.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!