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Telefonische Rechtsberatung zum Thema Straßenverkehrszulassungsordnung

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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Straßenverkehrszulassungsordnung

Bei juristischen Fragen zum Thema Straßenverkehrszulassungsordnung sollten Sie mit einem Rechtsanwalt mit Interessenschwerpunkt Verkehrsrecht sprechen.
Die Rechtsprobleme, die in diesem Bereich auftreten können, sind vielfältig.

Die selbstständige Recherche im Internet ist sicher sinnvoll, um einen Überblick zu bekommen. Sie lässt jedoch den Suchenden oft im Unklaren, ob die Rechtsnormen auf sein konkretes Problem anwendbar sind.

Ein zugelassener Rechtsanwalt kann oft in wenigen Minuten am Telefon alle individuellen Fragen beantworten oder bei komplexen Fällen wichtige Informationen im Rahmen der telefonischen Erstberatung geben.
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Infos zur: Straßenverkehrszulassungsordnung

Der Begriff der Straßenverkehrszulassungsordnung ist juristisch gesehen in den Bereich des Verkehrsrechts einzuordnen, welches seinerseits ein Teilgebiet des sogenannten öffentlichen Rechtes darstellt. Konkret versteht man unter Straßenverkehrszulassungsordnung oder kurz: StVZO die Gesamtheit aller Vorschriften hinsichtlich der Zulassung eines Kleinkraftrades, eines Personenkraftwagens, eines Busses oder eines Lastkraftwagens zum öffentlichen Straßenverkehr. Aus dieser Definition lässt sich entnehmen, dass in Deutschland alle relevant motorisierten Fortbewegungsmittel, für den Fall dass sie am Straßenverkehr teilnehmen sollen, zulassungspflichtig sind.
Weitere Themen:

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Kein Recht auf warmes Auto
Nürnberg (DAH) - Auch wenn eine Standheizung im Winter noch so bequem ist: Die Nachbarn dürfen beim frühmorgendlichen Betrieb der Anlage nicht um ihren wohlverdienten Schlaf gebracht werden. Das entschied nach Mitteilung der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline kürzlich das Amtsgericht München (Az. ...weiter lesen


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Weder Blaulicht noch Martinshorn für private Blut-Transporteure

Nürnberg (D-AH) - Tatütata, die Post ist da? Mit Blaulicht und Martinshorn seine lebensrettenden Eilsendungen zustellen zu dürfen, wollte jetzt ein Transporteur von Blutspenden vor Gericht durchsetzen. Nicht mit uns, wies das Verwaltungsgericht Minden (Az. 3 K 5185/03) dieses Ansinnen der privaten Kurier-Firma zurück. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline bestätigt, wurde ein entsprechender Passus für Blutspendenfahrzeuge in der Straßenverkehrszulassungsordnung längst ersatzlos gestrichen. Diese Vorschrift hatte in der Vergangenheit immer wieder zu Missdeutungen und Begehrlichkeiten bezüglich der Ausrüstung bestimmter Kraftfahrzeuge mit Blaulicht-Blinkleuchten geführt.
In ihrer Entscheidung gingen die Mindener Richter davon aus, dass die Zahl der mit Sondersignal ausgerüsteten Fahrzeuge möglichst gering gehalten werden muss. Ist ein Sondersignal erst einmal installiert, besteht immer die Gefahr des Fehlgebrauchs, ja sogar des Missbrauchs. Und das kann zu schwersten Unfällen führen, betonten die Richter.
Zum anderen darf die Wirkung blauer Blinklichter nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass eine immer mehr zunehmende Zahl von Fahrzeugen auf den Straßen mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs ist. Das Sondersignal würde von den anderen Verkehrsteilnehmern und der Bevölkerung irgendwann einmal überhaupt nicht mehr akzeptiert werden, warnen auch die Experten der Deutschen Anwaltshotline. Eine Gefahr, dass ein Notfall-Transport von Blutpräparaten mangels Blaulicht-Berechtigung der Klägerin zu spät am Bestimmungsort eintrifft und dadurch ein Patient verstirbt oder schweren Gesundheitsschaden erleidet, besteht nach Überzeugung der Mindener Richter dagegen nicht.


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Kein Recht auf warmes Auto

Nürnberg (DAH) - Auch wenn eine Standheizung im Winter noch so bequem ist: Die Nachbarn dürfen beim frühmorgendlichen Betrieb der Anlage nicht um ihren wohlverdienten Schlaf gebracht werden. Das entschied nach Mitteilung der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline kürzlich das Amtsgericht München (Az. 123 C 3000/03).
Drei- bis viermal in der Woche schaltete ein Malermeister morgens zwischen 5.45 und 7.15 Uhr die Standheizung seines Lieferwagens ein. Der Wagen stand immer direkt vor dem Schlafzimmer der Nachbarn. Und die waren davon alles andere als angetan: Wir können nicht mehr richtig schlafen - so geht das nicht weiter, schimpften sie. Darunter leidet unsere Gesundheit. Ein Sachverständiger untersuchte den Fall und ermittelte, dass die Standheizung vor dem Schlafzimmer mit etwa 40 Dezibel zu hören ist. Sein Urteil: Die Anlage ist technisch in Ordnung. Nach der Straßenverkehrszulassungsordnung darf eine Standheizung in sieben Meter Entfernung sogar mit 65 Dezibel lärmen.
Doch nach Ansicht der Richter sind 40 Dezibel vor einem Schlafzimmer immer noch zuviel. Die Lärmbelästigung ist erheblich und damit nicht mehr zu tolerieren, urteilten sie. Dabei berücksichtigte das Gericht insbesondere, dass der Malermeister sein Fahrzeug in einem reinen Wohngebiet abstellt Dietmar Breer von der Deutschen Anwaltshotline (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Und hier ist nachts Lärm von mehr als 35 Dezibel nicht zulässig. Ab sofort darf der Unternehmer die Standheizung deshalb nur dann noch morgens in Betrieb nehmen, wenn sein Lieferwagen mindestens 30 Meter von der Wohnung der Nachbarn entfernt steht..


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