Zusammenstoß mit Rettungsfahrzeug - wer zahlt"s?Nürnberg (D-AH) - Rette sich, wer kann: Einsatzfahrzeuge mit Notärzten an Bord müssen sich nicht an die Regeln der Straßenverkehrsordnung halten und dürfen beispielsweise eine Straßenkreuzung bei auf Rot geschalteter Ampel überqueren. Martinshorn und Blaulicht sind aber kein Freibrief für eine rücksichtslose und unaufmerksame Fahrweise, warnt die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline . Das Landgericht Osnabrück (Az. 5 O 2941/04) hat jetzt eine Frau in Schutz genommen, die mit ihrem Auto eine unübersichtlichen Kreuzung bei Grün überquerte und dabei das mit Sondersignal heranrasende Fahrzeug nicht bemerkte. Beim unausweichlichen Zusammenstoß entstand dem Rettungsdienst ein Sachschaden von über 40.000 Euro, den das Unternehmen nun zum erheblichen Teil von der Frau ersetzt haben wollte. Daraus wird leider nichts, urteilten die Osnabrücker Richter. Auch bei Fahrten von Notarztwagen behält der eigentlich Vorfahrtsberechtigte - hier die bei Grün fahrende Frau - grundsätzlich sein Vorfahrtsrecht. Dies wird durch das Sonderrecht des Rettungsfahrers nicht aufgehoben, sondern nur eingeschränkt. Auch Fahrer von Rettungsfahrzeugen dürfen das Vorfahrtsrecht anderer Verkehrsteilnehmer nur bei größtmöglichster Sorgfalt missachten. Das Auto mit dem Notarzt hätte die Fahrt bei Annäherung an die offensichtlich sehr unübersichtliche Kreuzung zumindest merklich verringern müssen Das war, wie Zeugen aussagten, nicht der Fall..
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Auch bei Kurz-Halt eines Autos gilt das Handy-VerbotNürnberg (D-AH) - Ein Autofahrer darf sein Handy auch dann nicht ohne die vorgeschriebene Freisprecheinrichtung benutzen, wenn er sein Fahrzeug kurzzeitig angehalten hat - etwa vor einer auf Rot geschalteten Ampel. Dies hat das Oberlandesgericht Celle (Az. 211 Ss 111/05) entschieden. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, wollte sich ein Hannoveraner Autofahrer in diesem Fall damit herausreden, dass er die Strecke häufiger fahre und ihm deshalb bekannt gewesen sei, wie lange die Rotphase gerade dieser Ampel dauern würde. Als dann sein Mobiltelefon klingelte, habe er sich abgeschnallt und den Anruf entgegen genommen, weil er ja wusste, noch genügend Zeit bis zum Weiterfahren zu haben. Und wenn Sie Ihr Zeitgefühl in dieser Situation getäuscht hätte? fragten die Richter. Das besondere Gefährdungspotential, das durch die Ablenkung vom Verkehrsgeschehen beim Benutzen eines Mobiltelefons im fahrenden Auto entsteht, verschwindet nicht bei nur kurzfristigem Halten - ganz im Gegenteil. Nach dem Wortlaut der Straßenverkehrsordnung hätte der Mann sein Mobiltelefon im Auto dann - und nur dann! - benutzen dürfen, wenn das Fahrzeug an der Kreuzung beim Telefonieren sowohl gestanden hätte als auch der Motor ausgeschaltet gewesen wäre. Dass dies hier so der Fall war, hat der betroffene Autofahrer aber nicht dem Gericht vorgetragen. Und eine solche Darstellung wäre nach Meinung der Celler Richter auch recht lebensfremd gewesen.
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Verkehrsrecht: Handyverbot gilt nicht nur fürs TelefonierenNürnberg (D-AH) - Wer sein Mobiltelefon im fahrenden Auto benutzt, verstößt auch dann gegen das generelle Handyverbot, wenn er damit gar nicht telefoniert. Auch alle weiteren Funktionen des persönlichen Kommunikators wie das Diktieren oder das Aufnehmen von Fotos sind während der Fahrt grundsätzlich untersagt. Das hat das Thüringer Oberlandesgericht beschlossen (Az. 1 Ss 82/06). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war ein 43-jähriger Autofahrer auf der B 85 in Olbersleben von einer Verkehrsstreife dabei beobachtet worden, wie er unablässig sein Mobiltelefon an den Kopf hielt und offensichtlich etwas hineinsprach. Was wollen Sie denn von mir, entgegnete er den Beamten, als sie ihn wegen des Verstoßes gegen das Handyverbot anhielten. In dem Ding ist gar keine SIM-Karte drin, ohne die man bekanntlich nicht telefonieren kann. Er setze das Handy zurzeit nur als Diktiergerät ein. Und das sei ja wohl nicht verboten. Da irren Sie gewaltig, konterten die Jenaer Oberlandesrichter. Der Begriff der Benutzung schließe nach allgemeinem Sprachgebrauch die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen eines Mobiltelefons ein. Und darüber, dass ein Handy nur als Telefon beim Fahren nicht genutzt werden darf, steht tatsächlich nichts in der Straßenverkehrsordnung. Eine Ablenkung des Fahrzeugführers infolge der Benutzung eines Mobiltelefons sei sogar noch in viel stärkerem Maße bei seiner Verwendung als Organizer, Internetzugang oder Diktiergerät zu erwarten.
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Fahrbahn muss nur für Autos gesichert seinNürnberg (D-AH) - Die Fahrbahn einer Straße dient in erster Linie dem Fahrzeugverkehr und befindet sich in einem ausreichend sicheren Zustand, wenn die Kraftfahrzeuge gefahrlos passieren können. Fußgänger, welche die Straße zwar zusätzlich zu deren eigentlicher Zweckbestimmung überqueren dürfen, haben dabei keinen Anspruch auf Extra-Sicherungsmaßnahmen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 1 U 100/07) im Fall einer Frau entschieden, die beim Überqueren einer Straße stürzte und zu Schaden kam, weil sich in einem für die Autos per Fahrbahn-Schraffur gesperrten Bereich ein Kanaldeckel befand, der um einige Zentimeter abgesenkt war.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline mitteilt, richtet sich der Umfang der jeweiligen Verkehrssicherungspflicht in erster Linie danach, für welche Art von Verkehr eine öffentliche Verkehrsfläche primär gedacht ist. An eine vorrangig für den Autoverkehr vorgesehene Fahrbahn sind andere Anforderungen zu stellen als an Gehwege und Fußgängerübergänge, wo es vor allem um die Sicherheit der gefahrlosen Fortbewegung von Fußgängern geht.
Die Oberlandesrichter räumten ein, dass die laut Straßenverkehrsordnung ordnungsgemäß erfolgte Fahrbahn-Schraffierung an der Gefahrenstelle nicht die Fußgänger gegen etwaige Gefahren aus dem Zustand der Straßenoberfläche schützen sollte. Und eine Fahrbahn dürfe neben ihrem eigentlichen Zweck, dem Fahrzeugverkehr zu dienen, selbstverständlich auch von Fußgängern überquert werden. Doch diese Zweitnutzung könne nicht dazu führen, das gesamte Straßennetz in einem Zustand erhalten zu müssen, der auch für einen Passanten völlig gefahrlos ist, wenn er die Straße überquert und dabei - wie offenbar in diesem Fall - durch den Autoverkehr abgelenkt wird und durch seine letztendlich selbst verschuldete Unachtsamkeit stolpert und sich erheblich verletzt.
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