Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Straßenverkehrsgesetz
Das aktuelle Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003, zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 31. Juli 2009 geändert beinhaltet verschiedene Regelungen als Verkehrsvorschriften, Haftpflicht, Straf- und Bußgeldvorschriften, das Verkehrszentralregister, Fahrzeugregister, Fahrerlaubnisregister sowie gemeinsame Vorschriften und Übergangsbestimmungen. Bekannt und praxisrelevant ist insbesondere § 21 StVG - Fahren ohne Fahrerlaubnis. Hiernach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führt. Weitere Einzelheiten kann ein Verkehrsrechtsanwalt mitteilen.
Stand: 23.11.2010
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Mindestfahrverbot Nürnberg (D-AH) - Wenn schon, denn schon: Spricht ein Gericht einem Autofahrer wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein Fahrverbot aus, muss der Betroffene mindestens einen Monat lang vom Steuer eines Fahrzeugs verbannt werden. Ein Fahrverbot von einem halben Monat ist dagegen sachlich-rechtlich fehlerhaft ...weiter lesen
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Nürnberg (D-AH) - Wird ein Fahrzeug auf einem privaten Grundstück ordnungsgemäß - d.h. in Automatik-Getriebestellung P und mit angezogener Handbremse - abgestellt, geht von ihm keine Betriebsgefahr für den öffentlichen Straßenverkehr mehr aus. Auf einem nicht öffentlichen Parkplatz endet die sich aus dem Straßenverkehrsgesetz ergebene allgemeine Haftung des Autohalters. Mit dieser Begründung hat jetzt das Landgericht Detmol (Az. 10 S 150/09) die Versicherung eines BMW-Fahrer vor der Zahlung von 1.800 Euro für die Reparatur eines neben ihm geparkten Volvos bewahrt, auf den sein Auto über Nacht witterungsbedingt gerutscht war.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, standen die beiden Autos in zwei nebeneinander liegenden Buchten auf dem Privatparkplatz eines Maritim-Hotels. Das Gelände weist dort eine Gefälle von 10 Prozent auf. Normalerweise ist das kein Problem, zumal beide Wagen sich nachweislich in einer ordnungsgemäßen Parkstellung befanden. Doch in der Unfallnacht bildete sich überraschend besonders tückisches Blitzeis, wodurch - so das Ergebnis eines Gutachtens - der oberhalb geparkte BMW zunächst praktisch unbemerkbar ins Rutschen kam und schließlich mit voller Wucht längsseits gegen den Volvo darunter prallte und die erheblichen Reparaturkosten verursachte.
Das Gericht sprach den BMW-Besitzer und damit dessen Kfz-Haftpflichtversicherung trotzdem von jeglicher Pflicht zum Schadensersatz frei. Erst durch das Auftreten des Blitzeises und die dadurch bedingte Bildung einer glatten Fläche ist der Wagen in Bewegung geraten - ein nach Auffassung der Richter so unwahrscheinliches und ungewöhnliches Ereignis, dass ein Fahrzeughalter damit nicht zu rechnen hat. Und die allgemeine Verkehrsgefahr war mit dem ordnungsgemäßen Abstellen in der vom öffentlichen Verkehrsraum durch eine lange Zufahrt getrennten Parkbox des Hotels bereits beendet.
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Nürnberg (D-AH) - Wenn schon, denn schon: Spricht ein Gericht einem Autofahrer wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein Fahrverbot aus, muss der Betroffene mindestens einen Monat lang vom Steuer eines Fahrzeugs verbannt werden. Ein Fahrverbot von einem halben Monat ist dagegen sachlich-rechtlich fehlerhaft und damit hinfällig. Darauf hat jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf hingewiesen (Az. IV-3 RBs 210/10).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war ein Rechtsanwalt außerhalb einer Ortschaft 45 km/h zu schnell unterwegs. Er wurde deshalb zu einer Geldbuße von 300 Euro verurteilt. Außerdem verhängte das zuständige Amtsgericht Wuppertal ein halbmonatiges Fahrverbot.
Da hatte der Amtsrichter vermutlich nicht gründlich genug in den Gesetzestext geschaut. Laut Straßenverkehrsgesetz kann bei fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verhängt werden. Eine Bemessung nach Wochen oder Tagen kommt nur innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens in Betracht.
Insofern ist das geringere Strafmaß vom Gesetz nicht gedeckt und damit unrechtmäßig. Zumal aus dem Umstand, dass in Ausnahmefällen ja auch gänzlich von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, nicht einfach nach richterlichem Gutdünken auf einen Wert zwischen 0 und dem gesetzlichen Mindestmaß von einem Monat interpoliert werden dürfe. Das sehe der Gesetzestext nirgendwo vor.
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