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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Straßenverkehrsgefährdung

Eine Straßenverkehrsgefährdung i. S. d. § 315 c StGB (Strafgesetzbuch) stellt eine schwerwiegende Straftat im Bereich des Verkehrsrechts dar. Außer durch Fahren unter Alkoholeinfluss - wohl der häufigste Fall in dieser Gruppe - werden unter dem Begriff der Straßenverkehrsgefährdung die sog. 7 Todsünden des Straßenverkehrs verstanden. Es handelt sich hierbei stets um verkehrsimmanente Verstöße. Hierzu im Gegensatz stehen Verstöße, die zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit dadurch führen, dass der Täter durch verkehrsfremdes Verhalten in den Ablauf des Straßenverkehrs eingreift. Eine solche Straftat setzt u. a. eine konkrete Gefährdung von Sachen oder Personen voraus.
Eine Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB wird mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Ein Ermittlungsverfahren wegen einer Gefährdung des Straßenverkehrs wird regelmäßig dann eingeleitet werden, wenn es nach einer Fahrt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss zu einem Unfall mit Personenschaden oder erheblichem Sachschaden gekommen ist. Gleiches gilt, wenn ein solcher Unfall durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verkehrsverhalten wie grobes Falschüberholen, grobe Vorfahrtsmissachtung, durch Wenden auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen oder falsches Fahren an Fußgängerüberwegen verursacht worden ist. In diesen Fällen droht bei einer erstmaligen Tat je nach Ausmaß der Unfallschäden eine Geldstrafe von bis zu 150 Tagessätzen. Zudem muss der Beschuldigte damit rechnen, dass sein Führerschein eingezogen wird und er eine Sperrfrist von 15 bis 24 Monate erhält.Regelmäßig wird vermutet, dass der Täter einer Straßenverkehrsgefährdung nicht geeignet ist am Straßenverkehr teilzunehmen und ihm daher die Fahrerlaubnis zu entziehen ist und eine Sperre zur Neuerteilung verhängt wird. Regelmäßig sollte aufgrund solcher Folgen ein Verkehrsrechtsanwalt mit einer Strafverteidigung beauftragt werden.
 
Stand: 23.11.2010

   
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