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Telefonische Rechtsberatung zum Thema Straßenverkehr

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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Straßenverkehr

Bei juristischen Fragen zum Thema Straßenverkehr sollten Sie mit einem Rechtsanwalt mit Interessenschwerpunkt Verkehrsrecht sprechen.
Die Rechtsprobleme, die in diesem Bereich auftreten können, sind vielfältig.

Die selbstständige Recherche im Internet ist sicher sinnvoll, um einen Überblick zu bekommen. Sie lässt jedoch den Suchenden oft im Unklaren, ob die Rechtsnormen auf sein konkretes Problem anwendbar sind.

Ein zugelassener Rechtsanwalt kann oft in wenigen Minuten am Telefon alle individuellen Fragen beantworten oder bei komplexen Fällen wichtige Informationen im Rahmen der telefonischen Erstberatung geben.
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Infos: Straßenverkehr

Als Straßenverkehr bezeichnet man grundsätzlich alle von Menschen ausgeführte Arten der Fortbewegung auf dafür eingerichteten und befestigten "Straßen". Um allen Menschen möglichst zu jeder Zeit die ungehinderte Teilnahme an diesem Straßenverkehr zu ermöglichen, gibt es die sogenannte Straßenverkehrsordnung, welche einen entscheidenden Teil des deutschen Verkehrsrechtes darstellt. Geregelt sind hier vor allem Vorschriften über die korrekte und sichere Teilnahme am Straßenverkehr, d.h. also die sogenannten allgemeinen Verkehrsregeln (§§ 1-35 StVO) Vorschriften bezüglich Verkehrszeichen sowie Verkehrseinrichtungen (§§ 36-43 StVO) aber auch Vorschriften hinsichtlich der jeweiligen Bußgelder, welche auf bestimmte Verkehrsvergehen entfallen (§§ 44-53 StVO).
Weitere Themen:

Verkehrszeichen Erstberatung Straßenverkehrsordnung Bußgelder 
Vorschriften Verkehrsvergehen Rechtsanwalt Verkehrsregeln 
Arzthaftungsrecht Besuchspflicht Nachbarrecht Verkehrsrecht 
Fehldiagnose Rechtsnormen Ärztepfusch 
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Zulassung eines Jahreswagens spätesten ein Jahr nach Herstellung
Nürnberg (D-AH) - Ein gebrauchtes Auto darf nicht als Jahreswagen verkauft werden, wenn zwischen der Herstellung und der Erstzulassung mehr als zwölf Monate liegen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VIII ZR 180/05). Damit haben die Bundesrichter die Meßlatte höher gelegt, berichtet die telefonische Rechtsberatung ...weiter lesen


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Zulassung eines Jahreswagens spätesten ein Jahr nach Herstellung

Nürnberg (D-AH) - Ein gebrauchtes Auto darf nicht als Jahreswagen verkauft werden, wenn zwischen der Herstellung und der Erstzulassung mehr als zwölf Monate liegen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VIII ZR 180/05). Damit haben die Bundesrichter die Meßlatte höher gelegt, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline .
Bisher galt, dass als Jahreswagen nur ein Gebrauchtfahrzeug aus erster Hand bezeichnet werden darf, das als Neuwagen von einem Werksangehörigen nicht länger als ein Jahr gefahren worden ist - und zwar ab der Erstzulassung. Nunmehr kommt es für den Begriff des Jahreswagens noch zusätzlich auf das Gesamtalter des Fahrzeugs einschließlich der Standzeit vor der Erstzulassung an.
Damit haben die Karlsruher Richter der Tatsache Rechnung getragen, dass bei einer Lagerzeit von mehr als zwölf Monaten von der Fabrikneuheit eines Neuwagens nicht mehr die Rede sein kann, erklärt der Rechtsanwalt. Und wer einen Jahreswagen erwirbt, will einen jungen Gebrauchtwagen aus erster Hand kaufen, der sich von einem Neufahrzeug lediglich durch die einjährige Nutzung im Straßenverkehr unterscheidet.


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