Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Steinschlag
Wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug Steine aus dem Reifenprofil verliert, schießen sie oft dem Hintermann wie Geschosse in die Windschutzscheibe und hinterlassen Risse oder auch Sprünge. Der Verursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung müssen für alle Schäden durch Steinschlag aufkommen (auch für Lackschäden).
Häufig scheitert die Geltendmachung dieses Schadens aber am Beweis. Der Geschädigte muss nämlich beweisen, dass der Vordermann den Schaden verursacht hat. Nur wenn man einen Beifahrer hatte, dürfte das kein Problem sein.
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Bei Mäharbeiten an Fernstraßen muss mit Steinschlag gerechnet werden Nürnberg (D-AH) - Wo gehobelt wird, fallen Späne - beim Einsatz eines Motor-Rasenmähers werden mitunter kleinere und auch größere Steine durch die Luft gewirbelt. Trotzdem kann niemand verlangen, beim Mähen des Grünstreifens an langen Straßenabschnitten vorher Absperrplanen anzubringen oder lediglich Hand-Rasenmäher einzusetzen. ...weiter lesen
Nürnberg (D-AH) - Wo gehobelt wird, fallen Späne - beim Einsatz eines Motor-Rasenmähers werden mitunter kleinere und auch größere Steine durch die Luft gewirbelt. Trotzdem kann niemand verlangen, beim Mähen des Grünstreifens an langen Straßenabschnitten vorher Absperrplanen anzubringen oder lediglich Hand-Rasenmäher einzusetzen. Das hat das Oberlandesgericht Celle entschieden (Az. 8 U 23/06), berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline . Laut dem aktuellen Urteil reicht es aus, wenn der eingesetzte Mäher über einen Auffangkorb und einen seitlichen Blechschutz verfügt und die zu mähende Fläche vorher nach Steinen abgesucht wurde. Damit wies das Gericht die Schadensersatz-Klage einer Golf-Fahrerin zurück, deren Wagen durch den Steinschlag bei Mäharbeiten auf dem Grünstreifen an der von ihr befahrenen Straße beschädigt worden war. Die zuständige Gemeinde hätte mit den erwähnten Planen oder durch den Verzicht auf motorisierte Geräte für die entsprechende Verkehrssicherheit sorgen müssen, argumentierte die Geschädigte. Dem widersprach das Gericht. Zwar sei derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern die bestehende Rechtslage. Doch würde man den Forderungen der Pkw-Fahrerin generell nachkommen, wären die zur landesweiten Wartung der Fernstraßen notwendigen Mäharbeiten nicht mehr in einem vertretbaren wirtschaftlichen und zeitlichen Aufwand durchführbar. Ganz anders stellt sich die rechtliche Situation übrigens im innerstädtischen Bereich dar - etwa bei Mäharbeiten in der Nähe von Parkplätzen, wo derartige Vorsichtsmaßnahmen machbar und deshalb zu fordern sind, betont jedoch der Rechtsanwalt.
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