Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Sonntagsfahrverbot
Nach § 30 Abs. 3 StVO besteht ein generelles Sonntags- und Feiertagsfahrverbot für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lkw zu bestimmten Zeiten. Hierzu gibt es aber auch Ausnahmen welche im Einzelnen in der vorgenannten Vorschrift der Straßenverkehrsordnung nachzulesen sind. Bei Verstößen hiergegen drohen dem Fahrer 40 Euro Regel-Bußgeld und die Eintragung von 1 Punkt beim Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg. Dem Halter des Lkw drohen 200,00 Euro Regel-Bußgeld und ebenfalls die Eintragung von 1 Punkt beim Verkehrszentralregister.
Im Einzelfall kann eine telefonische rechtliche Beratung beim Verkehrsrechtsanwalt angezeigt sein. Stand: 25.05.2011