Frage: Gestern Abend (15.03.2010) wurde mir bei einer Verkehrskontrolle das "Führen eines Fahrzeuges bei Fahrunsicherheit infolge Alkoholgenusses" (gemäß § 316 StGB) nachgewiesen.
Mein Promillewert nach der Kontrolle ergab 1,27 Promill. Es kam zur Blutentnahme und der Führerschein wurde sichergestellt. Zu meiner Schande muss ich an dieser Stelle vormerken, daß es nicht zum ersten mal zu einem Fahrverbot wegen Alkohol am Steuer kommt.
Ich bin am 10.11.69 geboren (40 Jahre alt) und musste von Dez. 91 - Nov. 92 meinen Führerschein erstmals wegen Alkoholmissbrauch abgeben. Vor ungefähr 4 Jahren musste ich ihn erneut für einen Monat abgeben.
Nun meine grundlegende Frage:
Was habe ich vom kommenden Strafbefehl zu erwarten bzw. welche Strafe wird nun auf mich zukommen. Oder welchen Rat können Sie mir geben.
PS.:
Ich bin Hartz IV Empfänger und wollte mich ab 01.05.10 selbstsändig machen, es war schon alles unter Dach und Fach, allerdings ist es zwingend für mich erforderlich einen Führerschein zu haben.
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Um eine Hauptverhandlung zu vermeiden und eine Entscheidung/Verurteilung im Strafbefehlsverfahren erreichen zu können, sollten Sie folgende Punkte berücksichtigen: Sie werden vermutlich in den nächsten Tagen (ggf. Wochen) den sog. Anhörungsbogen (= Beschuldigtenvernehmung) erhalten, in welchem Ihnen Gelegenheit gegeben wird, zu dem Vorwurf der Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB Stellung zu nehmen. Gem. § 163 a StPO steht es Ihnen frei, zur Sache auszusagen oder zu schweigen. Bei klarer Rechtslage und zur Vermeidung der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts empfiehlt es sich, den Vorwurf einzuräumen und längere Ausführungen zu vermeiden. Sie sollten jedoch anregen, im Strafbefehlsverfahren abzuurteilen. Dabei empfiehlt es sich, Ihre Einkommensverhältnisse (letzten Leistungsbescheid ARGE beifügen) darzulegen und mitzuteilen, wie viele unterhaltsberechtigte Kinder Sie zu versorgen haben. Nur dann ist der Staatsanwalt in der Lage, die Höhe des Tagessatzes für die zu erwartende Geldstrafe festlegen zu können. Anderenfalls fallen Schätzungen ohne Grundlage häufig (unbeabsichtigt) zum Nachteil des Betroffenen aus. Es ist ärgerlich, allein wegen einer zu hohen Schätzung Einspruch einlegen zu müssen.
Vom Strafrahmen wird Ihre einschlägige Tat au8s 1991 nicht mehr zur Sprache kommen, da diese bereits getilgt sein dürfte. Sie sollten hierüber schweigen. Ihre Owi mit einem Monat Fahrverbot fällt nur mäßig ins Gewicht. Sie müssen natürlich mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Das Gericht wird eine Sperre verhängen, die zwischen 6 Monaten und etwa 8 bis 10 Monaten liegen wird. Letzteres wäre normal. Die Geldstrafe dürfte sich bei etwa 40 bis 60 Tagessätzen bewegen. Haben Sie z.B. 900,00 an Nettobetrag bei zwei Kindern zur Verfügung, dürfte, die Tagessatzhöhe bei etwa 20,00 Euro liegen. Nach Rechtskraft sollten Sie Ratenzahlung bei der Staatsanwaltschaft beantragen. Diese wird in der Regel bewilligt.
Ob Sie bei Beantragung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis von der Behörde eine MPU Auflage erhalten, ist ungewiss, aber durchaus zu vermuten. Bei Ersttätern erfolgt die Auflage ab 1,6 Promille, bei Wiederholungstätern ab 1,1 Promille. Sie sollten sich darauf einstellen, da hier die Owi von vor vier Jahren als Vortat bereits genügt. Rechtsanwalt Uwe Peters

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