Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Pflichtversicherung
Ist die Pflicht zur Versicherung gesetzlich bestimmt, spricht man von einer Pflichtversicherung.
So sind Arbeitnehmer, deren Einkommen unter der sog. Beitragsbemessungsgrenze liegt, verpflichtet, sich in einer gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern.
Nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes ist der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen. Voraussetzung ist dabei, dass das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird.
Dass der Gesetzgeber dies einfordert, erscheint angesichts der hohen Risiken des Straßenverkehrs und der hohen Schäden, die Tag für Tag entstehen, nur logisch. Daher ist bei einer Anmeldung eines Kfz auch der Nachweis der Pflichtversicherung (sog. Doppelkarte) erforderlich. Die Verletzung dieser Vorschrift ist keineswegs ein Kavaliersdelikt. Sollte ein Schadensfall eintreten, haftet der Schädiger für den Schaden aus dem Verkehrsunfall selbst, unter Umständen, gerade bei Schädigungen von Menschen auch in großer Höhe und sein Leben lang. Darüber hinaus wird die Straßenverkehrsbehörde das Kfz stilllegen und ein Bußgeldverfahren eröffnen.
Sollte diese Folge einmal zutreffen oder Sie weitere Fragen zur Pflichtversicherung haben, stehen Ihnen unsere Kooperationsanwälte aus dem Verkehrs- und Sozialrecht täglich von 8 bis 24 Uhr zur Verfügung.
Stand: 24.09.2010
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