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Telefonische Rechtsberatung zum Thema Parkhöchstdauer

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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Parkhöchstdauer

Nach der Straßenverkehrsordnung parkt derjenige, der sein Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße verlässt oder länger als 3 Minuten hält, § 12 Abs. 2 StVO (Straßenverkehrsordnung).
Unzulässiges Parken ist eine Ordnungswidrigkeit und kann evtl. auch als Straßenverkehrsgefährdung verfolgt werden. Ein verkehrsbehinderndes Fahrzeug kann unter Umständen auf Kosten des Fahrers oder Halters abgeschleppt werden. Zudem ist mancherorts eine Höchstparkdauer vorgeschrieben. Bei Überschreiten dieser Höchstparkdauer ist ebenfalls mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu rechnen.

In der Regel wird bei Parkverstößen zunächst eine Verwarnung ausgesprochen und ein Verwarngeld verhängt. Da auch Parkkontrolleure nicht unfehlbar sind, kann sich unter Umständen ein Vorgehen gegen eine Verwarnung bzw. gegen einen Bußgeldbescheid lohnen.

Bitte halten Sie evtl. vorhandene Papiere (Verwarnung, Bußgeldbescheid) bereit.

Viele Fragen zum Thema Höchstparkdauer lassen sich von einem in diesem Fachbereich erfahrenen Rechtsanwalt innerhalb weniger Minuten klären. Bitte halten Sie zu Ihrem Telefonat eventuell erforderliche Unterlagen bereit.

Stand: 02.11.2010

   
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