Nach der Straßenverkehrsordnung parkt derjenige, der sein Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße verlässt oder länger als 3 Minuten hält.
Unzulässiges Parken ist eine Ordnungswidrigkeit und kann evtl. auch als Straßenverkehrsgefährdung verfolgt werden.
Ein verkehrsbehinderndes Fahrzeug kann unter Umständen auf Kosten des Fahrers oder Halters abgeschleppt werden.
Wohl fast jedem Autofahrer sind im Zusammenhang mit Parkverstößen die unbeliebten "Knöllchen" bekannt. Dabei ist zu beachten, dass auch Parkwächter nicht unfehlbar sind und manchmal Formvorschriften nicht beachten oder schlicht einen Verstoß zu Unrecht aufschreiben. In solchen Fällen kann man gegen eine Verwarnung vorgehen.
Wann sich das lohnt, und welche Schritte dann zu unternehmen sind, wird täglich von unseren Verkehrsrecht-Anwälten per Telefon beraten. Auch Fragen zu Parkschäden werden immer wieder beantwortet.
Obwohl das Auto nach wie vor des Deutschen liebstes Kind ist, scheint es von behördlicher Seite nur wenig Verständnis dafür zu geben. Zu kompliziert und kostspielig ist die Parkregelung in den meisten Städten, von Innenstädten ganz zu schweigen. Während die Kommunen damit ihre Kassen füllen wollen, kann es den ohnehin schon gebeutelten Bürger den letzen Nerv rauben. Trotz aller Wut sollte aber auf keinen Fall die Politesse zum Ziel derselben werden, denn dies kann ein Ticket deutlich teurer machen. Problemfelder sind insbesondere nachträglich aufgestellte Halteverbotsschilder, die etwa für Reinigungsarbeiten aufgestellt werden.
Bitte halten Sie evtl. vorhandene Papiere (Verwarnung, Bußgeldbescheid) bereit.
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Beim Parken nicht den ersten Gang eingelegt - Autofahrer haftet Nürnberg (D-AH) - Wer sein Auto an einer abschüssigen Straße abstellt, sollte nicht nur die Handbremse anziehen, sondern zusätzlich auch immer den ersten Gang einlegen. Kommt der Wagen von alleine ins Rollen, muss der nachlässige Fahrer sonst wegen groben Fehlverhaltens für den Schaden voll aufkommen, hat das Oberlandesgericht ...weiter lesen
Nürnberg (D-AH) - Wer sein Auto an einer abschüssigen Straße abstellt, sollte nicht nur die Handbremse anziehen, sondern zusätzlich auch immer den ersten Gang einlegen. Kommt der Wagen von alleine ins Rollen, muss der nachlässige Fahrer sonst wegen groben Fehlverhaltens für den Schaden voll aufkommen, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden (Az. 19 U 127/06).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, spielt dabei nach Auffassung der Karlsruher Richter keine Rolle, ob sich der zur Kasse gebetene Autofahrer seiner Fahrlässigkeit überhaupt bewusst war. Entscheidend ist die Aussage des Sachverständigen, dass bei dem laut DEKRA-Gutachten vorliegenden Gefälle von ca. 10 Prozent objektiv das Anziehen der Handbremse nicht genügte, sondern vorrangig der erste Gang einzulegen gewesen wäre.
Das Gericht schloss auf Grund des technischen Gutachtens auch aus, dass der eingelegte Gang durch Schaukelbewegungen am Fahrzeug während des Parkens wieder herausgesprungen sein könnte. Selbst die vom Autofahrer geäußerte Vermutung, er habe möglicherweise versehentlich den dritten statt den ersten Gang eingelegt, half ihm nicht aus der Patsche. Sogar dann läge ein grober Sorgfaltsverstoß vor Die Gefahrensituation einer stark abschüssigen Straße erfordere nämlich besondere Aufmerksamkeit. Der Autofahrer hätte sich eben sorgfältig vergewissern müssen, tatsächlich den richtigen Gang eingelegt zu haben, sagt der Anwalt..
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