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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Motorrad

Ein Motorrad zu fahren, bedeutet für den Halter und Fahrer auch besondere Verantwortung. Motorräder unterliegen in vielerlei Hinsicht anderen oder zusätzlichen Bestimmungen und Anforderungen. Zu denken ist insbesondere an die Prüfung, Wartung und Pflege des Motorrades, an die Folgen von Beladen und Besetzung des Motorrades, die Gewichtsverteilung, die Sicherung des Gepäcks und die Folgen falscher Gewichtsverteilung. Besonders beliebt sind jedoch technische Veränderungen am Motorrad. Oftmals unterliegen die Veränderungen am Motorrad einer Abnahme durch den TÜV oder ähnliche Prüforganisationen. Änderungen müssen auf ihre Tauglichkeit für die besonders hohen Belastungen am Motorrad getestet werden und können nur nach bestandenem Test und richtigem Einbau in das Fahrzeug genutzt werden.

Zu einer Änderungsabnahme ist nach § 19 Abs. 3 StVZO immer ein Teilegutachten, eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE), eine Allgemeine Betriebsgenehmigung (ABG) oder eine EU-Betriebserlaubnis vorzulegen. Ist keines der genannten Prüfzeugnisse vorhanden, dann ist eine Einzelabnahme nach § 21 StVZO bei einer der zuständigen Technischen Prüfstellen nötig.

Der Bastler unter den Motorradfahrern sollte sich daher bereits beim Kauf der Einbauteile über die Prüf- und Eintragungspflichtigkeit für dieses Einbauteil informieren. Bei Problemen hierbei hilft gern ein Kooperationsanwalt am Telefon der Deutschen Anwaltshotline weiter.
Stand: 14.06.2010
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Nürnberg (D-AH) - Wer mit einem Fahrzeug unterwegs ist, setzt sich und seine Mitmenschen wissentlich einer Gefahr aus, die in der Regel mit der Schnelligkeit des Gefährts anwächst. Wegen dieser immer vorhandenen Betriebsgefahr muss aber nicht jeder motorisierte Verkehrsteilnehmer bei einem Zusammenstoß mit einem Fußgänger ...weiter lesen

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Nürnberg (D-AH) - Je schlimmer, umso besser für den Straßendienst: Ist eine Fahrbahn auf langer Strecke von Ausbesserungen geradezu übersät, steigt damit die Verantwortung eines Kraftfahrers, sich den offensichtlich außerordentlich schlechten Verhältnissen besonders anzupassen. Kommt es an einer der zahlreichen Flickstellen ...weiter lesen

Ampel-Rot bei tiefstehender Sonne
Nürnberg (D-AH) - Steht die Sonne tief im Rücken eines sich einer Ampelanlage nähernden Autofahrers, hat dieser sich besonders vorsichtig an die Kreuzung heranzutasten. Tut er das nicht und kommt es dann zu einem folgenschweren Unfall, weil auf Grund der Sonneneinstrahlung möglicherweise die Rot-Schaltung der Signalanlage ...weiter lesen


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Motorradfahrer haftet nicht für Zusammenstoß mit Fußgänger

Nürnberg (D-AH) - Wer mit einem Fahrzeug unterwegs ist, setzt sich und seine Mitmenschen wissentlich einer Gefahr aus, die in der Regel mit der Schnelligkeit des Gefährts anwächst. Wegen dieser immer vorhandenen Betriebsgefahr muss aber nicht jeder motorisierte Verkehrsteilnehmer bei einem Zusammenstoß mit einem Fußgänger automatisch die Haftung tragen. Das betont die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline und verweist auf eine entsprechende Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Az. 12 U 138/05).
Ein Fußgänger war beim Überqueren der Straße in ein Motorrad gelaufen. Obwohl das Motorrad mit der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fuhr, kam es nicht mehr rechtzeitig zum Stehen, und der Passant wurde beim Aufprall durch die Luft geschleudert. Der sagte vor Gericht aus, er habe das Fahrzeug beim Betreten der Fahrbahn überhaupt nicht kommen gesehen. Und das sei doch wohl ein eindeutiger Beweis dafür, dass der Motorradfahrer viel zu schnell gewesen war.
Oder aber dafür, dass Sie sich nicht sorgfältig genug davon überzeugt haben, ob die Strasse überhaupt frei ist, hielten ihm die Berliner Richter entgegen. Zumal die Berechnungen des vom Gericht bestellten Gutachters ein Fehlverhalten des Motorradfahrers ausschlossen. Der Passant dagegen lief am helllichten Tage und bei ausgezeichneter Sicht ganze 35 bis 41 Meter vor dem für jedermann sichtbar heranbrausenden Motorrad auf die Straße.
Vor allem aber kritisierte das Gericht, dass der Fußgänger zum Überqueren der Straße nicht einen nur wenige Meter entfernten Gehweg mit Ampelanlage benutzt hatte, berichtet Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Das sei ein grobes konkretes Verschulden, hinter dem die allgemeine Betriebsgefahr des Motorrads zurücktritt.


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Unfall auf von Flickstellen übersäter Straße

Nürnberg (D-AH) - Je schlimmer, umso besser für den Straßendienst: Ist eine Fahrbahn auf langer Strecke von Ausbesserungen geradezu übersät, steigt damit die Verantwortung eines Kraftfahrers, sich den offensichtlich außerordentlich schlechten Verhältnissen besonders anzupassen. Kommt es an einer der zahlreichen Flickstellen zu einem Unfall, so ist dafür dann keine unvorhersehbare Gefahr mehr verantwortlich zu machen, für deren Beseitigung der Betreiber der Straße sonst zuständig gewesen wäre.
Nach einem aktuellen Urteil (Az. 5 O 793/07) des Landgerichts Osnabrück obliegt dem Land zwar die Verkehrssicherungspflicht bezüglich einer solchen Straße. Doch dabei handle es sich im Wesentlichen um die Abwendung solcher Gefahren, mit denen ein Verkehrsteilnehmer nicht zu rechnen braucht, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline . Eine Straße müsse stets so hingenommen werden, wie sie sich erkennbar darbietet - im Falle eines besonders schlechten Zustands eben mit erhöhter Vorsicht und Aufmerksamkeit.
Ein Motorradfahrer aus Badbergen hatte auf der B 68 an einer der zahlreichen Flickstellen die Kontrolle über seine Maschine verloren und war auf die Gegenfahrbahn gerutscht, wo er mit einem entgegenkommenden Pkw zusammenstieß. Beide Fahrzeuge gerieten in Brand, das Motorrad wurde völlig zerstört. Der Mann verlangte vom zuständigen Land Niedersachsen 9.600 Euro Schadensersatz, weil die Fahrbahnoberfläche unsachgemäß repariert worden sei und seinem Fahrzeug auch bei angepasster Geschwindigkeit an der Unfallstelle nicht die nötige Bodenhaftung bot. Doch die Osnabrücker Landesrichterin wies den Anspruch zurück: Es sei wirtschaftlich nicht zumutbar, wegen kleinerer Schäden stets den ganzen Straßenbelag zu erneuern.


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Ampel-Rot bei tiefstehender Sonne

Nürnberg (D-AH) - Steht die Sonne tief im Rücken eines sich einer Ampelanlage nähernden Autofahrers, hat dieser sich besonders vorsichtig an die Kreuzung heranzutasten. Tut er das nicht und kommt es dann zu einem folgenschweren Unfall, weil auf Grund der Sonneneinstrahlung möglicherweise die Rot-Schaltung der Signalanlage nur schwer zu erkennen war, darf die Versicherung jegliche Schadensleistung verweigern. Das hat in einem aktuellen Urteil das Landgericht Aurich entschieden (Az. 2 O 518/07). Denn dabei handele es sich um eine grobe Fahrlässigkeit des Pkw-Fahrers, die durch nichts zu entschuldigen sei, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline .

Im ostfriesischen Wittmund war ein Citroën Xsara mit einem Motorrad zusammengestoßen. Laut mehrerer Zeugenaussagen stand die Ampel für den Biker eindeutig auf Grün, doch der bei Rot auf die Kreuzung gefahrene Autofahrer behauptet, auch er sei davon ausgegangen, freie Fahrt zu haben. Denn zur Unfallzeit habe sich die Sonne sehr tief in seinem Rücken befunden und offenbar auf die Lichtzeichenanlage gestrahlt, sodass er das Rotlicht in seiner Fahrtrichtung nicht richtig wahrnehmen konnte. Wegen dieses so genannten Phantomgrüns sei seine Schuld am Unfall zumindest nicht grob fahrlässig zu bewerten.

Dem konnten die Richter allerdings nicht folgen. Drei Zeugen sagten vor Gericht unabhängig von einander aus, das umstrittene Rotlicht zum Unfallzeitpunkt wahrgenommen zu haben. Es sei einfach nur schwerer als normalerweise zu erkennen gewesen. Die Zeugen waren aus derselben Fahrtrichtung wie der Citroën gekommen und hatten deshalb ebenfalls auf die Ampelschaltung geachtet. Auch der Unfallfahrer hatte nach eigener Aussage erkannt, dass die Lichtverhältnisse schlecht waren.

In dieser Situation hätte er nicht mehr darauf vertrauen dürfen, dass die schlecht zu erkennende Ampel auf Grün geschaltet sei, sondern hätte vielmehr sein Tempo stark reduzieren und nur äußerst vorsichtig unter genauer Beobachtung des Querverkehrs in den Kreuzungsbereich hineinfahren müssen. Weil er das nicht tat und damit doch grob fahrlässig handelte, muss der Unfallverursacher die 7.717,91 Euro Reparaturkosten aus eigener Tasche bezahlen.


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